Materialien 2018
Psychisch krank gleich gefährlich?
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Warum die »Entschärfung« des bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes nicht beruhigen kann
Im Sommer 2018 gab es in Bayern nicht nur Proteste gegen das neue bayerische Polizeiaufgabengesetz (vgl. dazu Michèle Winkler in diesem Band, S. 37 ff.), sondern auch gegen den Entwurf eines Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes, bei dem es im Wesentlichen um geschlossene Unterbringungen geht.
Unterbringung zur Gefahrenabwehr
Die Unterbringung – d.h. das Festhalten psychisch kranker Menschen in einer psychiatrischen Einrichtung gegen ihren Willen – steht ansonsten selten im öffentlichen Fokus. Häufig werden dabei die verschiedenen Formen der Unterbringungen durcheinandergebracht: die »forensische« Unterbringung von schuldunfähigen StraftäterInnen, die öffentlich-rechtliche Unterbringung bei Eigen- oder Fremdgefährdung, schließlich die Unterbringung durch BetreuerInnen oder Bevollmächtigte nach Betreuungsrecht.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung, um die es hier geht, ist eigentlich klassisches Polizeirecht. Sie erfolgt nämlich zum »Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnurg«: Wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder andere konkret gefährdet, so kann ein Gericht seine Unterbringung anordnen. Geregelt ist dies in fast allen Bundesländern in einem »PsychKG« – Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Diese modernen PsychKG haben die alten »Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsgesetze« ersetzt. Sie enthalten neben den Bestimmungen über die zwangsweise Unterbringung auch einen Hilfeteil, der Angebote zur Behandlung der Erkrankung enthält, Hilfsstrukturen schafft und letztlich Unterbringungen minimieren soll. Da eine Freiheitsentziehung nur das letzte Mittel sein darf, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen derartigen Ansatz.
Als letztes Bundesland hat im Jahr 2018 Bayern ein PsychKG verabschiedet und damit das alte Unterbringungsgesetz von 1992 abgelöst.
Der erste Vorschlag der Bayerischen Landesregierung
Im Gesetzgebungsverfahren gab es breite Kritik an den beabsichtigten Regelungen. Der erste Gesetzentwurf der Bayerischen Landesregierung wurde von der Opposition im Landtag abgelehnt. Auch aus der Ärzteschaft, vom Verband der Psychiatrie-Erfahrenen und dem Verband der Angehörigen psychisch Kranker gab es harsche Kritik: Obwohl das Gesundheitsministerium im Vorfeld einen runden Tisch eingerichtet hatte, um die Neuregelung mit ExpertInnen sowie Psychiatrie-Erfahrenen zu diskutieren, sei kaum etwas von deren Vorschlägen in den Gesetzentwurf eingeflossen. Anregungen zur Weiterentwicklung der Versorgung, zu Prävention oder Psychiatrieberichterstattung seien in den Wind geschlagen worden. Auch würden die besonderen Versorgungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Einschätzung der Organisationen, die mit der Behandlung und Begleitung von psychisch kranken Menschen befasst sind, stellen nur die geplanten Krisendienste in allen bayerischen Bezirken einen Fortschritt dar.
Der Publizist Heribert Prantl sprach von einer »Mollathisierung des Rechts«. Denn die Landesregierung hatte vor, anlasslos alle Patientendaten fünf Jahre lang in einer zentralen Unterbringungsdatei zu speichern und zu erlauben, dass diese Informationen zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sachwerte an die Polizei übermittelt werden. Es stieß auf breite Ablehnung, dass psychisch kranke Menschen so in erster Linie als potentielle StraftäterInnen angesehen wurden – nicht als PatientInnen. Deren Stigmatisierung werde durch das geplante Gesetz verstärkt und nicht vermindert. Diktion und Kategorisierung der Betroffenen waren nach Ansicht der KritikerInnen eng angelehnt an die forensische Unterbringung. Die Landesregierung »entschuldigte« diese Nähe damit, dass die Verfasser des Entwurfs normalerweise für die Forensik zuständig seien.
Das neue Gesetz
Das Gesetz wurde am 11. Juni 2018 mit den Stimmen von CSU, Freien Wählern und SPD beschlossen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen das Gesetz, sie hält die Änderungen nicht für ausreichend. Dies ist nachvollziehbar: Noch immer finden sich neben nur vier Paragraphen zum Thema »Hilfe« ganze 34Paragraphen zum Thema »Unterbringung«. Das spricht für sich.
Aufgrund der massiven Proteste wurde zwar die beabsichtigte Zentraldatei gestrichen und durch eine anonymisierte Erfassung ersetzt. Allerdings blieb es bei der Übermittlung einer Gefährdungseinschätzung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Polizei.
Das Gesetz ist auch sonst kritikwürdig. So dürfen Fixierungen nach wie vor ohne richterliche Anordnung erfolgen. Dabei unterstellte das Bundesverfassungsgericht nur wenige Wochen nach Verabschiedung des bayerischen PsychKG zumindest die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen einem Richtervorbehalt (Urteil v. 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15 u. 502/16). Damit verfehlt das neue Gesetz grundrechtliche Mindeststandards, die sich aus den Artikeln 1, 2 und 104 GG ableiten. Dass dies auch für viele andere Bundesländer gilt, macht es nicht besser. Das »moderne« bayerische Gesetz enthält nicht einmal – wie z.B. das entsprechende Hamburgische Gesetz – belastbare inhaltliche Mindestanforderungen für Fixierungen, orientiert an medizinischen Standards.
Rechtsstaatlich erscheint es zudem zweifelhaft, dass Sofortunterbringungen von der Polizei vorgenommen werden können. Auch Ansätze zur Vermeidung von Zwangsbehandlungen finden sich im Gesetz nicht.
Was bleibt?
Alles gutgegangen, das Schlimmste wurde verhindert? Doch zeigt das Vorgehen der CSU-Mehrheit in Bayern, dass psychisch kranke Menschen keine Lobby haben und ihre Rechte nur geringe Beachtung finden. Allein die Idee einer »Gefährderdatei« für Menschen, die psychisch krank sind, ist absurd und toxisch für einen Rechtsstaat.
Einige KritikerInnen betrachten Unterbringungen dieser Art generell als diskriminierend und halten sie nach der UN-Behindertenrechtskonvention weitgehend für unzulässig. In der Tat ist die Gesetzgebung nicht nur in Bayern weit davon entfernt, den Vorgaben der UN-Behindertenkonvention zu genügen, die seit 2009 für Deutschland gilt und den Schutz der Artikel 1 und 2 GG auch für psychisch kranke Menschen konkretisiert. Das neue bayerische Gesetz schützt die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Menschen nicht. Wir lernen allerdings auch: Widerstand ist keineswegs zwecklos.
Ulrich Engelfried
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Literatur
Kaleck, Wolfgang / Hilbrans, Sönke / Scharmer, Sebastian: Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin. Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e. V., www.die-bpe.de/stellungnahme/
Bellinda Bartolucci u.a. (Hg.), Grundrechte-Report 2019. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main 2015, 79 f.
Diesen Artikel zitieren
Psychisch krank gleich gefährlich?. In: Protest in München seit 1945. Stand: 12. Januar 2021. URL: https://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/5418 (abgerufen am TT.MM.JJJJ).