Flusslandschaft 1966

Frauen

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahms-
los geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen … versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewäh-
rung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Wider-
willen zur Schau zu tragen.“1 Erst seit 1997 ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar.


1 Bundesgerichtshof, 2. November 1966, Aktenzeichen IV ZR 239/65, siehe dazu: https://opinioiuris.de/entscheidung/1659

Überraschung

Jahr: 1966
Bereich: Frauen