Materialien 1982
Stellungnahme der Initiative Bayerischer Strafverteidiger e.V.
zu Plänen der Justizminister zur Änderung des Strafverfahrensrechtes
Im Oktober 1981 beschlossen die Justizminister und -Senatoren „Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Strafgerichtsbarkeit.“ Es sollten „alle irgend vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu ver-kürzen, eine Überprüfung des Rechtsmittelsystems sollte nicht ausgeklammert werden“.
Entsprechend diesem politischem Auftrag fanden auf Referentenebene Treffen statt, bei denen Maßnahmen erörtert und ein 300-Seitenbericht mit konkreten Vorschlägen vorgelegt wurden (Stand: 1.3.1982). Diese Vorschläge, die im folgenden durch unser Flugblatt umrißhaft vorgestellt werden sollen, kommen einer Totalrevision der StPO zugunsten eines kurzen, billigen Prozesses und zulasten der Angeklagten und der Wahrheitsfindung gleich. Von einem Recht des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung und freier, unabhängiger Verteidigertätigkeit wird man bei einer auch nur teilweisen Verwirklichung diese Vorschläge nicht mehr sprechen können: Der Angeklagte wird zum bloßen Objekt des Verfahrens, der Verteidiger zum Gerichtshelfer.
1. Einschränkungen des Antragsbegründungs-, Frage- und Erklärungsrechts (§§ 238 I, 241, 257 StPO)
Der Vorsitzende soll berechtigt sein, einem Prozeßbeteiligten nach Abmahnung das Wort zur weiteren Begründung von Anträgen zu entziehen, wenn die Begründung in keinem sachlichen Zusammenhang zum Verfahren steht oder zu einer sachlich nicht gebotenen Verzögerung der Hauptverhandlung führt (Ergänzung des § 238 I StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen sollen das Fragerecht für die Vernehmung eines einzelnen Zeugen/Sachverständigen (neuer § 242 III) und das Erklärungsrecht nach § 257 StPO (Ergänzung des § 257 III) entzogen werden können.
2. Einschränkungen im Beweisantragsrecht, §§ 244 III, 245, 246 StPO
a) Beim Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung (§ 244 III 2) soll der Passus „nach Überzeu-
gung des Gerichts“ eingefügt werden.
b) Der § 246 StPO (verspätete Beweisanträge) soll folgendermaßen aussehen: Das Gericht kann eine Frist zur Beweisantragsstellung bestimmen. Nach Fristablauf ohne verständigen Grund ge-
stellte Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn das Gericht nach seinem freien Ermessen die Beweiserhebung nicht für erforderlich hält. Für Beweisanträge, die nach Schluß der Beweis-
aufnahme gestellt werden, gilt § 244 III – IV StPO nur, wenn zureichende Gründe für die nach-
trägliche Antragstellung glaubhaft gemacht werden.
c) Die Ablehnung von Beweisanträgen, die ausländische Zeugen betreffen, soll schon möglich sein, wenn diese „schwer erreichbar“ sind.
3. Einschränkungen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Erweiterung der §§ 249 II, 251 I 4 StPO
Die Neufassung soll bewirken, daß
a) für den Verzicht auf die Verlesung einer Urkunde oder eines Schriftstückes das Einverständnis der Prozeßbeteiligten nicht mehr Voraussetzung ist.
b) es genügt, wenn vom „entscheidungserheblichen“ Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen und dieser mitgeteilt wird, wenn alle Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen.
c) Im Verfahren vor dem AG sollen im allseitigen Einverständnis auch nichtrichterliche Protokolle verlesen werden können.
4. Untersuchungshaft
Die Sechsmonatsfrist soll bei Verzicht des Beschuldigten und des Verteidigers auf neun Monate verlängert werden, die Folgefrist von drei auf sechs Monate. Der Fristablauf soll ruhen, wenn die Hauptverhandlung innerhalb der nächsten zwei Monate terminiert ist.
Die weitere Beschwerde soll entfallen.
5. Maßnahmen zur besseren Erledigung von Ablehnungsanträgen
Befangenheitsanträge können nur noch außerhalb der Hauptverhandlung gestellt werden. Ge-
gebenenfalls ist die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zu unterbrechen. Auch im Vorverfahren sind sie unverzüglich anzubringen.
6. Zwangsmaßnahmen gegen den Verteidiger (§ 145 IV StPO)
Verursacht der Verteidiger nach Auffassung des Gerichts schuldhaft eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, so muß ihm das Gericht die Kosten auferlegen.
7. Beseitigung der Anrufung des Gerichts bei Ablehnung von Anträgen auf wörtliche Protokollie-
rung (§ 273 III StPO) durch den Vorsitzenden, Streichung von § 273 III 2, auch keine Anrufungs-
möglichkeit des Gerichts gem. § 238 II StPO.
8. Gegen Berufungsurteile nur noch Zulassungsrevision zur Rechtsfortbildung oder Entscheidung über Berufung gegen Urteile des Schöffengerichts durch die kleine Strafkammer.
Beseitigung der Sprungrevision und der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 328 II StPO.
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Diese Vorschläge sind im Zusammenhang mit den Änderungen im Beweisantragsrecht, Einschrän-
kungen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Vereinfachung der schriftIichen Urteilsgründe, Erleichterung der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung sowie der Abschaffung des § 273 III 2 StPO zu sehen. § 338 Nr. 8 StPO als wichtiger Revisionsgrund wird dadurch praktisch abgeschafft.
Dies sind nur acht von insgesamt siebzehn Reformvorschlägen. Konnte auch schon bei der bishe-
rigen Gesetzeslage bei weitem nicht von Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung ge-
sprochen werden, so ist die makabre Tendenz dieser neuen Vorschläge die institutionalisierte Rechtlosstellung von Angeklagten und Verteidigern. Niemand kann von uns Anwälten erwarten, daß wir diese ungeheuerlichen, eines Rechtsstaats unwürdigen Vorschläge widerspruchslos hin-
nehmen. Sicherlich ist es legitim und auch notwendig, sich Gedanken über eine Reform der StPO zu machen. Wenn aber so offen und einschneidend aus durchsichtigen politischen – und Kosten-erwägungen in elementare Freiheitsrechte des Bürgers eingegriffen wird, sind gerade die Anwälte im Interesse der ihnen anvertrauten Mandanten aufgerufen, dagegen schärfstens zu protestieren.
Wir fordern alle Interessierten, insbesondere auch Richter und Staatsanwälte, die bei rechts-
staatlichem Selbstverständnis mit diesen Änderungen keineswegs einverstanden sein können, zu Information, Diskussion und Teilnahme an Aktionen gegen diese Reformvorhaben auf.
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V.i.S.d.P.G.: RA W. Dietrich, Hohenzollernstr. 102, 8000 München 40
Druck: Maier-Druck, Türkenstr. 37, 8000 München 40
Flugblattsammlung, Archiv der Münchner Arbeiterbewegung