Flusslandschaft 1953
Zensur
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Am 9. Juni verabschiedet der Bundestag das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, das jetzt wieder so genannte „Schund- und Schmutzgesetz“, wie das vergleichbare und höchst umstrittene Gesetz aus dem Jahre 1926 lautete. Das Gesetz schafft eine Liste, in die Schriften aufgenommen werden, die „geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden“. Darunter versteht es unsittliche, sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften. Zur Entscheidung über die Aufnahme in die Liste wird die Bundesprüfstelle (BPSt) beim Bundesminister des Innern gegründet. Der § 5, Abs. 2 GjS lautet: „Nach Bekanntmachung (also Aufnahme einer Schrift in die Liste jugendgefährdender Schriften) ist eine geschäftliche Werbung durch Auslegen oder Aushängen der Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufsraumes oder an anderen allgemein zugänglichen Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurfsendungen oder andersartige Übermittlung von Werbematerial, untersagt.“ Damit beginnt auch die systematische Verhinderung von Werbung für und Bevorratung von Erzeugnissen, deren Benutzer Erwachsene sind. Man spricht von „unsichtbarer Zensur“. Es kommt aber selbstverständlich auch zu direkten Zensurmaßnahmen und Verboten. (Gibt es Fälle in München? Gibt es Proteste dagegen?) Siehe auch „Zensur“ 1950.
Diesen Artikel zitieren
Zensur. In: Protest in München seit 1945. Stand: 27. März 2019. URL: https://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/126 (abgerufen am TT.MM.JJJJ).