Materialien 1962

Gute Miene erwünscht

Den Damen und Herren Abteilungsleitern eines Münchner Kaufhauses wurde von der Geschäftsleitung die Bekanntgabe eines Arbeitsgerichtsurteils an die Belegschaft empfohlen, in welchem das Verlangen nach einem freundlichen Gesicht beim Bedienen der Kundschaft als nichts Unbilliges bezeichnet wird. Demnach haben Meinungsumfragen ergeben, dass vom Verkaufspersonal zur Schau getragene Arbeitsunlust und Gleichgültigkeit in der Bedienung sowie griesgrämige oder arrogante Gesichter jeden vierten Kunden veranlassen, nicht wiederzukommen. Es sei deshalb nicht nur Aufgabe des Bedienungspersonals, etwas zu verkaufen, sondern auch, jeden Kunden so aufgeschlossen und freundlich zu bedienen, dass er der Firma erhalten bleibt und empfehlend weiter wirkt.

Auf der am gleichen Tage durchgeführten Betriebsversammlung wurde vom Betriebsrat mit Recht ergänzt, dass manch einem Vorgesetzten beigebracht werden müsste, dass ein Kaufhaus kein Kasernenhof sei, und dass in vielen Fällen das Sprichwort gelte, „Wie man in den Wald hineinruft, so hallt es zurück“.


Münchner Ausblick. Mitteilungen der Gewerkschaft Handel – Banken – Versicherungen HBV, Ov. München 12 vom Dezember 1962, 3.