Materialien 1980
Entwurf einer Reform des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (P.A.G.)
Auszüge
I. Abschnitt
A) Problem
Zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Polizeien der Länder und der mit polizeilichen Aufgaben betrauten Kräfte des Bundes ist es erforderlich, das materielle Polizeirecht zu vereinheitlichen und die Befugnisse der Polizeikräfte auszuweiten mit dem Ziel der Befreiung der Polizeikräfte aus den Grenzen des Rechtsstaats.
B) Lösung
Durch die vorgeschlagene Neufassung des Polizeiaufgabengesetzes soll das materielle Polizeirecht gem. diesem Musterentwurf geregelt werden. Die polizeilichen Befugnisse und Auswürfe werden zur Kontrolle der bevölkerungsmäßigen Maßnahmeempfänger verbessert.
C) Alternative
Keine.
D) Kosten
Die Mehraufwendungen werden durch eine Polizeisteuer finanziert in Höhe einer einmaligen Abgabe von DM 1000,- pro in einer Menge Getöteten, zahlbar durch die Hinterbliebenen in der Menschenmenge als Gesamtschuldner.
II. Abschnitt: Befugnisse der Polizei
Artikel 10
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um die vermutete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann die Polizei besonders dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
1. Widrigkeiten oder Handlungen jeder Art zu verhüten oder zu unterbinden
2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen
3. Zustände zu beseitigen, die die Freiheit der Ordnungskräfte, deren Ausweitung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen oder nicht verwirklichen. Verfassungsfeindlich ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßigen Rechte auf verfassungsgemäße Weise (Demonstrationen o.ä.) zu fordern und dadurch die polizeiliche Ordnung zu stören oder zu ändern.
Anmerkung:
Die jetzt geltende Fassung „Verfassungsfeindlich ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen“ betrifft auch alle Abgeordneten, die das Grundgesetz in bisher 253 Punkten laufend geändert haben, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Da die Polizei aber nicht alle Parlamente festnehmen kann, ohne auch die Wähler mit einzusperren, die als Auftraggeber im rechtlichen Sinne anzusehen sind, scheint eine Regelung geboten, die die Forderung von verfassungsmäßigen Rechten allgemein als verfassungswidrig im Sinne des öffentlichen Polizei- und Staatsinteresses verfolgt, da dem einzelnen Polizeibeamten nicht zugemutet werden kann, im Einsatz zu unterscheiden, ob für die Rechte des Bürgers oder die Rechte des Polizeistaates – also des Staates, der die Polizei beauftragt bzw. dem die Polizei gehört- demonstriert wird.
Dementsprechend sollen Demonstrationen nur im Rahmen des versammlungsrechtlichen Begriffs „unterhalb der Menge“ gestattet werden. Nach dem Versammlungsgesetz beginnt eine „Menge“ ab 5 Personen. 4 Personen sind jedoch nach Ansicht des bayerischen Justizministers ausreichend, da sie ohne weiteres ein Transparent halten können und auch schneller erkennungsdienstlich behandelt werden können. Eine Menge (ab 5 Personen) soll nicht mehr demonstrieren, da sich eine Demonstration in der Regel gegen den Staat im weitesten Sinne richtet, also unbeschadet der sog. Grundrechte als verfassungsfeindliche Wahrnehmung der Grundrechte anzusehen ist (Demonstrationsmissbrauch). Was verfassungskonform ist, bestimmt der Polizeiminister oder sein Beauftragter. Demonstrationen für die Sicherung der Rechtsstellung der Ordnungskräfte sollen auch künftig nicht durch die Polizei behindert werden.
III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über den Schusswaffengebrauch
(1) Jeder Polizeibeamte hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Möglichkeit.
(2) Dieses Recht findet keine Schranken in seiner Fähigkeit.
(3) Staat und Polizei finden ihre ideelle Einheit im Polizei-Staat, auch staatliche Polizei genannt.
(4) Eine Menge ist dann als gewalttätig anzusehen, wenn sie von den Polizeikräften bemerkt wird …
(5) Der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Ruf des Polizeiministers ist zulässig, wenn erkennbar Beteiligte und Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit getroffen werden.
(6) Maschinengewehre und Handgranaten dürfen gegen Personen nur eingesetzt werden, wenn durch Augenschein feststellbar ist, dass es sich um Personen handelt.
(7) Sprengmittel und Artillerie dürfen gegen eine Menge nur eingesetzt werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Maßnahmen erfolglos geblieben ist …
(8) Auf Kinder unter 16 Jahren darf nur geschossen werden, wenn kein anderes Mittel zu ihrer Zerstreuung in der Menge geführt hat.
(9) Handgranaten dürfen in Kinderwagen nur detonieren, wenn die Kinderwagenhersteller zuvor aus der Menge entfernt wurden.
(10) Es sind im polizeilichen Einsatz nur Kinder zu töten, die noch Geschwister haben, um die Liquidität der polizeilichen Altersversorgung nicht zu gefährden.
(11) Kinder im Sinne der Ziffern 10 – 12 sind Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht erwachsen sind oder keinen Bart tragen oder das Gesicht hinter einer Wollmütze oder einem Tuch in der Weise verborgen halten, dass durch Augenschein nicht erkennbar ist, ob es sich um einen Polizeibeamten in Zivil, ein Kind oder den Schützen selbst handelt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der „Todesschuss“ als „finaler Rettungsschuss“ anzusehen ist, wenn der Schütze vor dem Schuss laut das Wort „Rettung“ ruft. Auch das Ausrufen von „Rettung“ unmittelbar nach dem Schuss oder am darauffolgenden Tag beim Waffenreinigen kann nicht als verspätet angesehen werden, solange die Rettung des Staates noch anhält …
Reiner Uthoff
Heiner Kipphardt (Hg.), Aus Liebe zu Deutschland. Satiren zu Franz Josef Strauß, München 1980, 59 ff.