Materialien 1990
Im Namen des Volkes
Nachtrag zur Besetzung der Orleansstraße 65a
Vorne weg: Als erstes hatten wir es mit dem Staatsanwalt „Simper“ zu tun, den sie nicht mehr in der Sitte haben wollten. Und wir hatten die Ehre, einigen Bullen die Zeit zu rauben, in dem sie mehrmals aussagen durften, was sie nicht gesehen haben.
Folgendes: Die Prozesse gegen die BesetzerInnen sind nach § 153 II oder 154 eingestellt worden (bzw. werden eingestellt), bis auf eine Ausnahme: Dieser Mensch bekam 20 Tagessätze à 10 DM, da er vorbestraft ist, und sie ihn deshalb nicht ohne Verurteilung gehen lassen wollten.
Wichtig bei dem Ganzen ist, dass eine Einstellung kein Freispruch ist, sondern einer Verurteilung gleichkommt. „Gründe: Den Angeklagten trifft nur ein geringes Verschulden, da eine ernsthafte und längerfristige Besetzung des leerstehenden Hauses nicht geplant war.“ (Zitat Amtsgerichts-
beschluss) Die Schweine beabsichtigen,
1. dass bei einer erneuten Straftat mit gleichem Tatvorwurf das Strafmaß erhöht werden kann.
2. Nach § 55 muss keine Aussage gemacht werden, wenn Mensch sich damit selbst belasten kann. Das ist natürlich hinfällig, wenn dein Prozess abgeschlossen ist. In dem Fall können sie dich zu einer Aussage gegen deine FreundInnen zwingen, deren Verfahren noch laufen. Das kann, so die Staatsanwaltschaft will, bis zur Beugehaft gehen. Wir sind auf die Einstellungen eingegangen, da sonst die Gefahr bestand, selbst Verurteilungen zu erzwingen. Außerdem hatte die Staatsanwalt-
schaft Schiss, berechtigte Freisprüche zu riskieren, da die Beweislage, bis auf ’ne traurige Aus-
nahme, gegen Null geht.
Stadtratte 6 vom Mai/Juni 1991, 4.