Flusslandschaft 1965
AusländerInnen
„… Ich erinnere mich an den Fall eines Amerikaners, der ausgewiesen werden sollte, weil er drei mal in die DDR gefahren war. Das war damals schon sehr verdächtig, auch wenn seine Familie aus der DDR stammte, wo er hinfuhr. Da konnten sich die Behörden auf die Nazi-Ausländer-Polizei-Verordnung von 1938 berufen und ihn ausweisen. Das war 1965, als ich dann fast allein eine öf-
fentliche Kampagne mit Flugblättern, Dokumentation etc. gegen dessen Ausweisung gemacht und gesehen habe, dass weite gesellschaftliche Bereiche überhaupt nichts mit der Verfassung, mit »Recht und Gesetz«, wie der schöne Slogan heißt, zu tun haben …“1
Das Ausländergesetz tritt in Kraft; bewusst und gewollt verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3) des Grundgesetzes: „Der Staat, seine Einrichtungen und seine Rechtsordnungen sind für die eigenen Staatsangehörigen geschaffen, ihnen sind insbesondere die politischen Rechte (z.B. Wahlrecht, Versammlungsrecht) vorbehalten … Fremde Staatsangehörige und Staatenlose stehen zu dem Aufenthaltsstaat nicht in einem Treue- und Rechtverhältnis mit eigenen Rechten und Pflichten. Ihnen gegenüber handelt der Staat nach Zweckmäßigkeitserwägungen, die nach politi-
schen Zielen ausgerichtet sind.“ Damit wird der Status des Fremden konstituiert, das Ausländer-
gesetz ist bis 2004 in Kraft. — Siehe auch „Gewerkschaften/Arbeitswelt“.
Am 31. Juli/1. August demonstrieren afrikanische Studenten gegen Überfälle.2
1 Rolf Pohle, Mein Name ist Mensch. Das Interview, Berlin 2002, 32 f.
2 Vgl. Süddeutsche Zeitung 182/1965.