Flusslandschaft 1979
SchülerInnen
Zuletzt geändert:
Schülerinnen und Schüler demonstrieren am 20. März für bessere räumliche und personelle Ausstattung der Schulen.1
Das Bayerische Oberste Landesgericht bekräftigt, daß „im Gebiet des Freistaates Bayern … ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht“ besteht. „Diese Gewohnheit gehöre zum ‚bestehenden Kanon der Schulstrafen‘, habe sich ‚durch langdauernde Übung äußerlich bestätigt‘ und beruhe auch ‚auf der ernsthaften und gemeinsamen Überzeugung, daß damit Recht geübt wird‘. Wohl sei – so die Oberrichter – in der ‚Allgemeinen Schulordnung‘ (ASchoO) aus dem Jahre 1973 ‚die Verhängung körperlicher Strafen verboten‘, doch handele es sich da nicht um ein ‚formelles Gesetz‘, sondern um eine ‚Rechtsverordnung’. Der Senat: ‚Damit konnte aber das gewohnheitsrechtlich begründete Züchtigungsrecht für Lehrer nicht außer Kraft gesetzt werden.‘“2
Realschülerinnen demonstrieren am 23. Juli gegen die Versetzung von Lehrerinnen.3
Siehe auch „Zensur“.
1 Vgl. Süddeutsche Zeitung 67/1979.
2 Der Spiegel 18 vom 29. April 1979.
3 Vgl. Münchner Merkur 168/1979.
Diesen Artikel zitieren
SchülerInnen. In: Protest in München seit 1945. Stand: 6. September 2026. URL: https://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/3440 (abgerufen am TT.MM.JJJJ).