Flusslandschaft 1979
SchülerInnen
Schülerinnen und Schüler demonstrieren am 20. März für bessere räumliche und personelle Aus-
stattung der Schulen.1
Das Bayerische Oberste Landesgericht bekräftigt, daß „im Gebiet des Freistaates Bayern … ein ge-
wohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht“ besteht. „Diese Gewohnheit gehöre zum ‚bestehenden Ka-
non der Schulstrafen‘, habe sich ‚durch langdauernde Übung äußerlich bestätigt‘ und beruhe auch ‚auf der ernsthaften und gemeinsamen Überzeugung, daß damit Recht geübt wird‘. Wohl sei – so die Oberrichter – in der ‚Allgemeinen Schulordnung‘ (ASchoO) aus dem Jahre 1973 ‚die Verhän-
gung körperlicher Strafen verboten‘, doch handele es sich da nicht um ein ‚formelles Gesetz‘, son-
dern um eine ‚Rechtsverordnung’. Der Senat: ‚Damit konnte aber das gewohnheitsrechtlich be-
gründete Züchtigungsrecht für Lehrer nicht außer Kraft gesetzt werden.‘“2
Realschülerinnen demonstrieren am 23. Juli gegen die Versetzung von Lehrerinnen.3
Siehe auch „Zensur“.
1 Vgl. Süddeutsche Zeitung 67/1979.
2 Der Spiegel 18 vom 29. April 1979.
3 Vgl. Münchner Merkur 168/1979.