Materialien 2009

Streikrecht für Unorganisierte

Worum geht es eigentlich?

Der Vergütungstarifvertrag zwischen ver.di und der Rhön Klinikum AG für die Amper Kliniken und Pasing/Perlach wird zur Zeit neu verhandelt. In der Bundesrepublik darf nur gestreikt werden, wenn der TV von einer Seite gekündigt wurde. Ansonsten besteht die „Friedenspflicht“. Aufrufen zum Streik darf nur die verhandelnde Tarifpartei.

Wer darf streiken?

Alle Beschäftigten der Amper Kliniken !!!

Laut Grundgesetz (§ 9 Abs. 3) hat jede/r ArbeitnehmerIn das Recht, sich an einem Streik zu beteiligen. Es besteht keinerlei Pflicht, Mitglied der Gewerkschaft zu sein.

KollegInnen der Unter-GmbHs KDI Service und Amper Medico sowie der Firma Gies GmbH dürfen sich in ihrer Arbeitszeit zwar nicht am Streik beteiligen, sie können aber in ihrer Freizeit die Aktion unterstützen und aktiv an der Kundgebung teilnehmen. Wer gerade Dienst hat, kann auch so die Aktion unterstützen, indem z.B. Streikbrecher sofort gemeldet werden. Auch kann durch individuelles Arbeitsverhalten Solidarität signalisiert werden. Denn nur rechtlich sollen wir nicht zusammen gehören!

Auszubildende/KrankenpflegeschülerInnen gelten als ArbeitnehmerInnen. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG § 5) sind alle „Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ ArbeitnehmerInnen. Sie sind von den tariflichen Beschäftigungsbedingungen betroffen und dürfen also streiken.

Für SozialpraktikanntInnen und sonstige PraktikanntInnen gilt dies ebenfalls. Auch wenn manche für ihre befristete Tätigkeit nicht entlohnt werden (z.B. Sozi FOS Praktikum), zählt das bestehende Beschäftigungsverhältnis.

LeiharbeiterInnen dürfen ebenfalls mitstreiken. Sie haben in bestreikten Betrieben ein Leistungsverweigerungsrecht. Ihr „Arbeitgeber“ (die Leiharbeitsfirma) muss ihnen sogar den Lohn weiter zahlen. Allerdings können sie in einem unbestreikten Betrieb versetzt werden.

Streikbrecherarbeiten

Du hast frei, es wird gestreikt. Du bist zu Hause und wirst zum „Einspringen“ angerufen. Musst Du zum Dienst antreten? NEIN! Auch nicht, wenn Du im Personalwohnheim wohnst.

In manchen Krankenhäusern schließen Gewerkschaften eine „Notdienstverordnung“ mit der Gegenseite ab. Sie soll eine Mindestversorgung gewährleisten. Diese Verordnungen sind bindend, darüber hinaus muss nicht gearbeitet werden. Allerdings trifft dies eher auf längere Streiks zu und weniger bei Warnstreiks. Grundsätzlich gilt: NIEMAND IST VERPFLICHTET, STREIKBRECHERTÄTIGKEITEN DURCHZUFÜHREN !!

Was passiert mit den ausgefallenen Stunden?

Die Gegenseite kann die Zahlung der ausgefallenen Stunden verweigern. Und das tun sie in der Regel auch. Mitglieder der Gewerkschaft bekommen dann Streikgeld. Aber: Ein Anspruch auf Streikgeld besteht erst ab 3 Monaten Mitgliedschaft.

Wie gehen wir’s an?

Am besten untereinander absprechen, wer Notversorgung (betrifft vor allem die Stationen) macht und welche Tätigkeit das NICHT umfasst.

Es geht im Augenblick nur um einen reinen Lohnkampf. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen im Klinikkonzern, die einer – aus ihrer Sicht – ganz normalen Motivation entspringen, ein Maximum an Profit zu erwirtschaften, werden von der Gewerkschaft nicht thematisiert.

Ansprechen können und werden wir sie trotzdem!

Streik ist ein altbewährtes Mittel der Arbeitenden, den Bossen ihre kollektive Gegenmacht und zahlenmäßige Übermacht zur Schau zu stellen. So können ganz flott Grenzen gesetzt werden. Und das sollten wir nutzen.

Unsere Solidarität gegen ihren Leistungsdruck!
GEMEINSAM SIND WIR UNAUSSTEHLICH!

MEHR FREIZEIT!

MEHR LOHN!

MEHR EMOTION!

Unabhängige Betriebsgruppe Amperkliniken

Kontakt: betriebgruppe.amperkliniken@yahoo.de
Mehr Infos: www.ungesundleben.org/bgak


Antigen. Betriebszeitung für die Amperkliniken. Von KollegInnen für KollegInnen, Sonderausgabe August 2009