Flusslandschaft 2018
Armut
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Auf der Rolltreppe bei der U-Bahn-Station Odeonsplatz am 27. März
Der § 265a StGB lautet (Auszug): „Wer … die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Ab-
sicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das machen sich die sogenannten Aktionsschwarzfahrer*innen zu Nutze: Sie kennzeichnen sich mit einem Hinweisschild am Körper und verteilen Flyer für ihr jeweiliges Thema, z.B. die Einführung des Nulltarifs für Busse und Bahnen. Am 26. April spricht das Landge-
richt München einen Aktionsschwarzfahrer vom Vorwurf der „Erschleichung“ einer Leistung frei. Das Urteil folgt den Feststellungen in der Beweisaufnahme, dass die angeklagte Handlung im Rahmen einer bundesweit angekündigten Demo für Nulltarif und gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens stattfand. Die „Täter“ waren mit anderen Beteiligten, Schildern, Transparenten und Flyern in den Zügen unterwegs. Doch die Staatsanwaltschaft geht volles Risiko und will das Urteil auf Oberlandesgerichtsebene überprüfen lassen. Ihr Argument: Eine Beförderung beginnt schon mit dem Betreten der Bahn und nicht erst mit der Abfahrt des Zuges. Setzt sie sich mit die-
ser absurden Rechtsauffassung durch, beginge jede*r eine Straftat, die*der zu einem Fahrkarten-
automaten in der Bahn schreitet. Geht die Revision verloren, wäre bayernweit die Bahn frei für Aktionsschwarzfahrer*innen.2
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Im Tal am 26. Juli
An zahlreichen Fahrscheinautomaten kleben am 3. September Zettel. Angeblich ist die Fahrt mit der U-Bahn jetzt kostenlos.4
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In der Blumenstraße am 16. September
1 Foto © Volker Derlath
2 Siehe www.schwarzfahren.de.
3 Foto © Volker Derlath
4 Siehe
– https://fahrscheinfrei.noblogs.org/post/2018/01/31/start-der-kampagne-fahr-scheinfrei/ und
– https://projektwerkstatt.de/index.php?domain_id=11.
5 Foto © Volker Derlath