Flusslandschaft 1989

Zensur

„Buchhändler und Inhaber von Zeitungskiosken, die selbst keine Verleger sind, dürfen auch Druck-
erzeugnisse mit strafbarem Inhalt verkaufen. Am 13. Februar entschied dies der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe und wies damit den obrigkeitsstaatlichen Eifer des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts in die Schranken (AZ: 3 StR 295/88). Weil eine Münchner Buch-
händlerin das Blättchen ,Freiraum – Bayerischer Frühling’ vertrieben hatte, in dem auch ein Be-
kennerschreiben der ‚Revolutionären Zellen‘ enthalten war, hatte die bayerische Justiz sie prompt zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BGH machte jetzt klar, daß von Buch- und Zeitschriftenhändlern keine Zensur verlangt werden kann, was auch juristischen Laien einleuchtet: sie hätten sonst ja gar keine Zeit mehr zum Verkaufen. So könnte das Urteil vielleicht auch dazu beitragen, die Münchner Pressegrossisten von vorbeugender Zensur abzuhalten (vgl. Zensur und kein Ende 8, HFF 11/ 1988).“1


1 HFF. Hörfunk, Fernsehen, Film. Zeitschrift der IG Medien im DGB, Fachgruppe Rundfunk/Film/Audiovisuelle Medien (RFFU) 5 – 6 vom Mai/Juni 1989, Stuttgart, 52.

Überraschung

Jahr: 1989
Bereich: Zensur