Flusslandschaft 2002
Religion
„Die hohe, reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen.“ Johann Wolfgang von Goethe
Eine in den kirchlichen Amtsblättern veröffentlichte Erklärung des „Ständigen Rates der Deut-
schen Bischofskonferenz“ vom 24. Juni lautet wie folgt: „Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem ‚Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. 1 S. 266)’ widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt. Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz eine ‚eingetragene Lebenspartnerschaft’ eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Artikel 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der geltenden Fassung auferlegt sind. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein schwerwiegender Loy-
alitätsverstoß im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen nach sich zieht.“1
„Je größer der Dachschaden, desto schöner der Ausblick zum Himmel.“ Karlheinz Deschner
Siehe „SchülerInnen“.
1 Zit. in: Zeitung rosa liste münchen. Nachrichten der schwul-lesbischen WählerInnen-Initiative München 29 vom Februar 2003, 6.