Materialien 1958

Im Namen des Volkes

2 St E 2/59

In der Strafsache
gegen

1) den Autoschlosser Josef Peter Rehm aus Offenbach-Main-Bieber, geboren am 16. April 1917 in Finthen/Mainz,

2) den Metzger Heinrich Wilhelm Bell aus Mayen/Eifel, dort geboren am 21 März 1913,

3) den Schreiner Sebastian Steer aus München, geboren am 20. Februar 1900 in Geltin/Obb.,

4) den Maler Ernst Grube aus Unterföhring/Obb., geboren am 13. Dezember 1932 in München,

5) den Werkmeister Ludwig Heigl aus München, dort geboren am 3. 0ktober 1905,

6) den Bauschlosser und Automechaniker Josef Aumüller aus München, geboren am 9. Februar 1904 in München-Feldmoching,

die Angeklagten Nr. 1) bis 4) z.Zt. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Karlsruhe-Durlach,

wegen Staatsgefährdung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13., 14., 15 und 16. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Loesdau und Staatsanwalt Dr. Wunder als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär Hatz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

am 16. Juli 1959 für Recht erkannt:

I.   Es sind schuldig:

1) die Angeklagten Rehm und Steer

der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, mit Geheimbündelei und mit Urkundenfälschung, beides in staatsgefährdender Absicht, sowie mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. l des Sprengstoffgesetzes;

2) der Angeklagte Bell

der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD in Tateinheit mit Geheimbündelei und mit Urkundenfälschung, beides in staatsgefährdender Absicht, sowie mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. l des Sprengstoffgesetzes;

3) der Angeklagte Grube gegen das Verbot der KPD in Tateinheit mit Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht und mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes;

4) die Angeklagten Heigl und Aumüller der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD in Tateinheit mit Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht.

II. Es werden verurteilt:

1) Rehm zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis,

2) Steer zu zwei Jahren Gefängnis,

3) Bell zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis,

4) Grube zu einem Jahr Gefängnis,

5) Heigl und Aumüller zu je sechs Monaten Gefängnis.

III. Die Untersuchungshaft wird den Angeklagten angerechnet.

IV. Bei Heigl und Aumüller wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

V. Den Angeklagten Rehm, Steer und Bell wird die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre aberkannt. Polizeiaufsicht über sie ist zulässig.

VI. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
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Gründe

A. Übersicht über das strafbare Verhalten der Angeklagten.

1) Seitdem die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist, setzt sie ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik mit Unterstutzung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und ihrer Massenorganisationen fort, um trotz des Verbotes die kommunistischen Ideen unter den Anhängern in der Bundesrepublik wachzuhalten und weiterzuverbreiten und allmählich Zustände zu schaffen, die die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Errichtung einer Parteidiktatur ermöglichen, wie sie in der Sowjetzone (SBZ) besteht. Im Zuge dieser Arbeit hat die Partei u.a. einen „Verteilerapparat“ aufgebaut, über den 1957 große Mengen staatsfeindlicher, vorwiegend aus der SBZ stammender Druckschriften innerhalb der Bundesrepublik verbreitet worden sind. Es wurden zentrale Materiallager in Köln und Frankfurt a.M. eingerichtet, von denen aus örtliche Verteilerlager und Anlaufstellen, deren Netz sich über die ganze Bundesrepublik erstreckte, beliefert wurden. Existenz, Gliederung und personelle Besetzung dieses Apparates wurden streng geheimgehalten. Die Leitung und Versorgung des Apparates mit Druckschriften hatte der flüchtige Otto Huberth inne. Der Angeklagte Rehm war zunächst sein Fahrer. Später hatte er die Druckschriften unter Huberths Leitung an die verschiedenen Hauptlager und Verteilerlager mit einem hierfür beschafften Ford-Kombi-Wagen zu liefern. Der Angeklagte Bell beteiligte sich an der Errichtung eines Verteilerlagers in Gladbeck und an der Verteilung von Broschüren von diesem Lager aus. Der Angeklagte Steer tat gleiches in München. Durch Festnahme eines Beteiligten im August 1957 gelang es, den Verteilerapparat im wesentlichen aufzudecken. Die genannten drei Angeklagten tauchten daraufhin unter und wurden von der KPD mit gefälschten Personalausweisen versehen, die sie mit falschen Namen unterschrieben.

2) Während mit Hilfe des Verteilerapparates die Druckschriften von Haus zu Haus, auf der Straße, in Betrieben usw. zum Abwurf kamen, betrieb die verbotene KPD ihre Propaganda daneben auch durch Einzelversendung von Propagandaschriften und Flugblättern an Bewohner der Bundesrepublik. Die versandfertig gemachten Briefe wurden in Paketen von der SBZ in die Bundesrepublik gebracht und hier in Briefkästen eingeworfen. An dieser Aktion beteiligten sich 1958 in Frankfurt a.M. der Angeklagte Rehm und in München der Angeklagte Steer und der Angeklagte_Grube_, der kurz vorher schon einmal eine kommunistische Zeitung in größerer Anzahl an Bewohner der Bundesrepublik durch die Post versandt hatte.

3) Seit September 1957 wird von der verbotenen KPD Propaganda auch durch Einsatz von Raketen getrieben. Zwei an denselben Zeitzünder angeschlossene Raketen entfalten nach dem Abschuss in 100 bis 150 m Höhe einen Beutel mit Flugzetteln und eine Fahne mit der Aufschrift „KPD“, die an einem Fallschirm hängt und langsam zur Erde sinkt. Durch die Detonation wird die Aufmerksamkeit der Straßenpassanten auf die Aktion gelenkt. Der Zeitzünder kann mehr als 11 Stunden vor dem geplanten Abschuss eingestellt werden, so dass wahrend dieser Zeit die Raketen jeder Kontrolle entzogen sind. Die Möglichkeit einer Verletzung Unbeteiligter ist daher nicht gering. In der Nacht zum 19. August 1958 sind in München zwei Sätze Raketen vor dem Justizpalast angebracht worden, aber nicht zur Explosion gekommen. An dieser Aktion waren die Angeklagten Steer und Grube beteiligt. In der Nacht zum 30. September 1958 sollten in München an verschiedenen Stellen weitere Raketen abgeschossen werden. Auch diese Aktion, an der alle Angeklagten beteiligt waren, missglückte und führte zu ihrer Festnahme.

B. Die Lebensläufe der Angeklagten.

1) Der 42 Jahre alte Angeklagte Rehm, dessen Vater Hilfsarbeiter war, hat das, Autoschlosserhandwerk erlernt. Nach der Gesellenprüfung arbeitete er bei seiner Lehrfirma als Autoschlosser weiter, bis er 1939 zur Wehrmacht einberufen wurde. Am Krieg nahm er in Polen, Frankreich, Russland und der Eifel teil, wurde Unteroffizier, erhielt das Eiserne Kreuz zweiter Klasse und das Panzersturmabzeichen und war 1945 einige Monate in amerikanischer Gefangenschaft. Nach seiner Entlassung war er zunächst bei amerikanischen Diensteinheiten und bei einigen Privatfirmen tätig. Dann wurde er Kraftfahrer und Hilfsarbeiter bei der „Volksstimme“, einem Organ der KPD. und 1950 Kraftfahrer beim Parteivorstand der KPD in Düsseldorf. Nach dem Verbot veranlasste ihn die Partei, sich nicht arbeitslos zu melden, sondern zu ihrer Verfügung zu halten, und unterstützte ihn laufend, bis sie ihn im Frühjahr 1957 im Rahmen ihrer illegalen Tätigkeit einsetzte und von dann an fest besoldete. Rehm, dessen Vater Mitglied der KPD war, hatte schon in seiner Jugend der kommunistischen Jugendbewegung angehört und ist 1946 der KPD beigetreten, in der er sich am Austragen von Flugblättern und an Klebeaktionen beteiligte. Er ist seit 1943 verheiratet und hat zwei Kinder. In der vorliegenden Sache hat er sich vom 30. September 1958 bis zum 25. Februar 1959 in Untersuchungshaft befunden, verbüßte dann eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und befindet sich seit dem 26. Juni 1959 wieder in Untersuchungshaft.

2) Der 46 Jahre alte Angeklagte Bell hat in Mayen das Metzgerhandwerk erlernt. Nach der Gesellenprüfung ging er auf Wanderschaft und arbeitete dann 1 Jahr in Berlin. Als er etwa Ende 1933 arbeitslos wurde, kehrte er nach Mayen zurück und lebte hier von Arbeitslosenunterstützung und Aushilfsarbeiten. 1932 trat er der KPD bei. Nach 1933 wurde er wegen seiner Tätigkeit für die damals verbotene KPD festgenommen. In der Haftanstalt schloss er 1934 seine erste Ehe, die später geschieden worden ist. Er wurde 1935 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt und nach Verbüßung der Strafe bis Juni 1937 in Schutzhaft gehalten. Nach seiner Entlassung veranlasste ihn die KPD, nach Holland zu flüchten. Von dort aus trat er der internationalen Brigade in Spanien bei, nahm am spanischen Bürgerkrieg teil, wurde einmal schwer und einmal leicht verwundet und trat schließlich nach Frankreich über, wo er interniert wurde. 1941 wurde er von der Gestapo nach Koblenz und von dort aus in das KZ Dachau verbracht, wo er bis Kriegsende blieb. Von 1946 bis zum Verbot war er Kreissekretär der KPD in Mayen. Nach dem Verbot meldete er sich nicht arbeitslos. Er will in der Folgezeit von seiner Haftentschädigung und von Unterstützung durch seinen Schwiegervater gelebt haben, bis er im Juni 1957 von der KPD zu illegaler Arbeit herangezogen wurde. Der Angeklagte ist seit 1947 zum zweiten Male verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 1. Oktober 1958 befindet er sich in Untersuchungshaft.

3) Der 59 Jahre alte Angeklagte Steer hat das Schreinerhandwerk erlernt und in der Folgezeit als Schreinergeselle gearbeitet, bis er 1929 arbeitslos wurde. 1925 trat er der KPD bei. Da er auch nach 1933 die Parteiarbeit fortsetzte, wurde er von der Gestapo verhaftet, später wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu 1½ Jahren Zuchthaus verurteilt und nach Strafverbüßung bis 1937 im KZ Dachau in Schutzhaft gehalten. Er arbeitete dann bis zu seiner Einberufung 1943 wieder als Schreiner. Am Kriege nahm er als Angehöriger einer Bewährungseinheit auf den griechischen Inseln teil. 1944 wurde er verwundet und als dienstuntauglich aus der Wehrmacht entlassen. Da Handgranatensplitter in der Lunge verblieben waren, hat er seinen Beruf wegen des Holzstaubes nicht mehr ausüben können. Zuletzt ist er Hausmeister in einer Münchner Gastwirtschaft gewesen. In der KPD hat der Angeklagte nur die übliche Parteiarbeit geleistet. Er ist auch Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und der VVN geworden. Der Angeklagte, dessen erste, kinderlos gebliebene Ehe geschieden worden ist, ist gegenwärtig verlobt. Er befindet sich seit dem l. Oktober 1958 in Untersuchungshaft.

4) Der 26 Jahre alte Angeklagte Grube konnte während der nationalsozialistischen Herrschaft die allgemeine Volksschule nicht besuchen, weil seine Mutter Jüdin ist. Er besuchte 1938 die erste Klasse der jüdischen Volksschule, die aber bereits 1939 geschlossen wurde. Bis Mitte 1942 hielt er sich in Heimen für jüdische Kinder auf, lebte dann bei seinen Eltern und wurde 1945 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das KZ Theresienstadt gebracht, wo er von den russischen Truppen befreit wurde. Nach seiner Rückkehr nach München besuchte er noch die 7. Klasse der Volksschule und ein Jahr lang eine Wirtschaftsaufbauschule. Dann erlernte er das Malerhandwerk, legte die Gesellenprüfung ab und ist seither als Maler tätig. Zuletzt war er in dem Rolladengeschäft Heubusch beschäftigt, an dem er sich mit einer Einlage von 1.500.— DM beteiligt hat. 1953 trat er der KPD bei und leistete die übliche Parteiarbeit. Er ist auch Mitglied der VVN. 1952 wurde er wegen Auflaufs und Widerstandes mit 6 Wochen und 1954 wegen Aufforderung zu strafbaren Handlungen, Auflaufs und Widerstandes mit 7 Monaten Gefängnis bestraft. Seit 1953 ist er verheiratet. Er hat 1 Kind. Der Angeklagte Steer war früher Vormund seiner Ehefrau. Seit dem 30. September 1958 befindet sich Grube in Untersuchungshaft.

5) Der 53 Jahre alte Angeklagte Heigl, dessen Vater Hilfsarbeiter war, hat das Werkzeugmechanikerhandwerk erlernt, ohne die Gesellenprüfung abzulegen. Seither hat er fast immer im erlernten Beruf gearbeitet. Er ist jetzt Werkmeister in einer Werkzeugfabrik. Wegen Beteiligung an einer Sammlung für Angehörige politischer Häftlinge und an der Verteilung antinationalsozialistischer Flugblätter wurde er 1937 in das Konzentrationslager Dachau gebracht, 1938 zu 3 Jahren 9 Monaten Zuchthaus verurteilt und bis Februar 1941 in Haft gehalten. Soldat war er nicht, da er als wehrunwürdig galt. 1947 trat er der KPD bei, in der er zeitweise Organisationsleiter der Ortsgruppe München-Waldfriedhof gewesen ist. Er ist kinderlos verheiratet. Vom 30. September bis 30. 0ktober 1958 hat er sich in Untersuchungshaft befunden.

6) Der 55 Jahre alte Angeklagte Aumüller, der aus einer Familie mit 8 Kindern stammt, hat nach dem Besuch der Volksschule zunächst einige Jahre in der kleinen Landwirtschaft des Vaters geholfen, dann das Bauschlosserhandwerk erlernt und nach der Gesellenprüfung als Bauschlosser gearbeitet. Von Januar 1934 bis August 1935 wurde er wegen seiner antinazistischen Haltung im KZ Dachau festgehalten. Dann fand er eine Stelle als Autoschlosser bei der Firma Auto-Henne und blieb dort 23 Jahre lang, 20 Jahre als Werkmeister. Diese Stelle hat er während des gegenwärtigen Verfahrens verloren. Jetzt ist er bei einer anderen Kraftfahrzeugfirma tätig. Soldat ist er nicht gewesen, da er uk gestellt war. 1945 trat er der KPD und der VVN bei. Zeitweise war er Organisationsleiter in der Ortsgruppe München-Waldfriedhof. Der Angeklagte ist kinderlos verheiratet. Er hat sich vom 10. bis 30. Oktober 1958 in Untersuchungshaft befunden.

C. Das strafbare Verhalten der Angeklagten im einzelnen.

I. Die Beteiligung im Verteilerapparat.

1) Im März 1957 fragte Huberth, der früher im Parteivorstand der KPD tätig gewesen war, den Angeklagten Rehm, ob er „mitmachen“ wolle. Rehm erkannte, dass es sich um Parteiarbeit handelte und war sofort bereit, da er „sich innerlich dazu berufen fühlte“. Zunächst fuhr er Huberth in einem Volkswagen im Ruhrgebiet von Stadt zu Stadt, wo dieser im Rahmen des illegalen Apparats der verbotenen Partei Personen aufsuchte. Nach einigen Wochen ließ Huberth durch den Kraftfahrer Schon einen neuen Ford-Kombi 15 M auf den Namen von dessen Vater kaufen. Mit diesem Wagen brachte der Angeklagte in der Folgezeit laufend Propagandamaterial vom Kölner Lager in Lager in Frankfurt a.M., Mainz, Gladbeck, Duisburg, München, Stuttgart und Karlsruhe, meist allein, manchmal mit Huberth zusammen. Für jedes Lager, das sich in der Regel in einer Garage befand, besaß er einen Schlüssel. Nur in Mainz hatte er die Päckchen in einer Gastwirtschaft abzuladen. Vom 25. Juli bis 13. August 1957 hatte er Urlaub. Vorher zeigte er dem Schon, der ihn vertreten sollte, die einzelnen Lager. Während des Urlaubs wurde ihm wegen eines von ihm am 5. Mai 1957 verursachten Verkehrsunfalls der Führerschein abgenommen. Er machte daher nach dem Urlaub die Fahrten als Beifahrer des Schon mit. Insgesamt hat er danach noch sechs Fahrten ausgeführt. In München kam er dabei auch mit dem Angeklagten Steer in Berührung. Als Schon am 22. August 1958 verhaftet wurde, tauchte der Angeklagte unter. Bis dahin waren mit dem Kombi-Wagen mindestens 24.000 km zurückgelegt und sehr erhebliche Mengen von kommunistischen Propagandaschriften befördert worden. Bei dem Zugriff konnten noch mehrere 100.000 Exemplare sichergestellt werden. Der Angeklagte erhielt von Huberth eine feste monatliche Vergütung von 400.— DM. Von seiner Flucht an wurden ihm durch einen gewissen „Franz“, mit dem er sich regelmäßig traf. monatlich für sich 240.— DM und für seine Familie 400.— DM ausgehändigt. Außerdem erhielt er einen gefälschten Personalausweis, der mit seinem Lichtbild versehen war, auf „Peter Raabe“ lautete und von ihm mit diesem Namen unterzeichnet wurde. Damit hat er sich bei Reisen in die SBZ und bei seiner Verhaftung ausgewiesen. Im Dezember 1957 verbrachte er auf Kosten der Partei mit seiner Ehefrau zwei Wochen in Heringsdorf (SBZ).

2) Die Tätigkeit des Angeklagten Bell im Verteilerapparat begann im Juli 1951 mit dem Mieten einer Garage in Gladbeck im Auftrage eines Kommunisten, den er nur unter dem Namen „Martin“ kennen will. Aus diesem Lager holte er einmal für „Martin“ mit einem Volkswagen 5 Pakete. Zweimal ließ „Martin“ ihn in Velbert einen DKW mieten, einmal für 3 Tage, das andere Mal für 8 Tage, und mit diesem Wagen noch zwei- bis dreimal Pakete aus dem Lager holen. Den Inhalt der Pakete hat der Angeklagte nie gesehen. Er bezweifelte aber nicht, dass es Propagandaschriften der KPD waren. Die von ihm in den Monaten Juni bis August als Miete verauslagten Beträge von jeweils 30.— DM wurden ihm von „Martin“ erstattet. Am 7. September wurden in der Garage 5 Pakete mit kommunistischem Propagandamaterial – Broschüren und Flugblätter – sichergestellt. Der Angeklagte tauchte daraufhin auf Veranlassung des „Martin“ unter. Er wohnte in der Folgezeit bei Gesinnungsgenossen und wechselte alle 1 bis 2 Wochen den Aufenthalt. Die KPD versah ihn mit einem auf den Namen „Josef Schnieder“ lautenden gefälschten Bundespersonalausweis, den er mit diesem Namen unterschrieb. Während der Zeit seines Einsatzes im Verteilerapparat hat sich der Angeklagte einige Zeit auf Kosten der KPD mit seiner Familie in Kühlungsborn (SBZ) zur Erholung aufgehalten.

3) Der Angeklagte Steer erklärte sich im Sommer 1957 bereit, kommunistisches Propagandamaterial, mit dem die Genossen zur Wahl der SPD bei den Bundestagswahlen aufgefordert werden sollten, aufzubewahren, bis es wieder abgeholt werde. Zweimal wurde ihm dann von Rehm und Schon Material gebracht, einmal in einem Koffer, der in einer Werkstatt in der Nähe der Wohnung seiner Verlobten entleert wurde, und einmal in einer größeren Anzahl von Paketen, die bei seinem Bekannten Stelter, dessen Erlaubnis er erwirkt hatte, abgeladen wurden. Jeweils am selben Tage wurde das Material wieder abgeholt. Eine dritte Lieferung war für den 29. August vereinbart, unterblieb dann aber wegen der Verhaftung des Schon. Als Steer erfuhr, dass die Polizei nach ihm suchte, tauchte er in München unter. Er lebte in der Folgezeit von Einnahmen aus gelegentlichen Schreinerarbeiten.

II. Die Beteiligung an der Briefaktion.

1) Von Februar bis August 1958 war der Angeklagte Rehm in die Briefaktion eingeschaltet. Im Februar 1958 mietete er auf Veranlassung des „Franz“ in Frankfurt-Westhausen eine Garage, um Pakete mit den postfertig gemachten kommunistischen Propagandabriefen zunächst dort unterzubringen und die Briefe dann in Frankfurt a.M. in Briefkästen zu werfen. Er bewog den ihm als Kommunist bekannten Schuhmann, ihm mit seinem Volkswagen beim Einwurf der Briefe zu hellen. Zweimal wurden ihm von einem „Unbekannten“ je 6 – 8 Pakete mit je etwa 1.000 Briefen angeliefert, die er in die Garage brachte und deren Inhalt er später mit Schuhmann zusammen einwarf. Ende April 1968 verkaufte Schuhmann seinen Volkswagen. Rehm erhielt dann noch zweimal größere Mengen von Briefen, die er von der Garage aus mit Schuhmann mittels Mietwagen zum Versand brachte. Für die Benutzung des Volkswagens wurde Schuhmann von Rehm entlohnt. Diesem erstattete „Franz“ alle Auslagen. Während des Zeitraums dieser Aktion hielt sich der Angeklagte mit seiner Ehefrau 3 Wochen lang in Boltenhagen (Ostsee) und dann allein 4 Wochen zur Herzkur in Bad Elster auf Kosten der KPD auf.

2) Im Frühjahr 1958 erklärte sich der Angeklagte Grube einem Bekannten gegenüber bereit, an dem Postversand der kommunistischen „Südbayerischen Volkszeitung“ mitzuwirken. Er bat Heubusch, in dessen Rolladengeschäft er tätig war, ein möglicherweise in seiner Abwesenheit abgegebenes Paket für ihn anzunehmen. Heubusch hatte er im Gefängnis kennengelernt; er hielt ihn für kommunistenfreundlich und vertrauenswürdig. Als dann von einem Unbekannten tatsächlich ein Paket abgegeben wurde, brachte es Heubusch, dem die Sache verdächtig vorkam, zur Polizei und von dort aus zum Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, das er auch weiterhin ständig unterrichtete. Das Paket enthielt mindestens 150 Exemplare der Nr. 9 der Zeitung, die Grube dann an Münchner Adressen versandte.

3) Im Juni 1958 erklärte sich Steer dem Huberth gegenüber zur Mitwirkung an der Briefaktion bereit. Er versicherte sich seinerseits der Mitarbeit Grubes, mit dem er befreundet war. Nachdem zweimal Pakete angeliefert und ihr Inhalt eingeworfen worden war, schlug Huberth dem Steer vor, eine Garage zu mieten, um nunmehr größere Mengen lagern zu können. Auf Veranlassung von Grube übernahm Heubusch diese Aufgabe und mietete ab l5. Juni1958 eine Garage in der Traublingerstraße 36. In der Folgezeit wurden noch dreimal jeweils 7 – 10 Pakete mit Briefen gebracht, eingelagert und dann an Unterverteiler weitergegeben. Dabei wurden die Kraftfahrzeuge des Grube und des Heubusch benutzt. Drei Pakete mit ca. 5.000 Briefen aus der letzten Lieferung sind sichergestellt worden. Insgesamt sind von Steer, Grube und Heubusch etwa 35.000 Briefe befördert worden. Steer wurden seine Auslagen von Huberth erstattet.

III. Die Beteiligung an der Raketenaktion.

1) Im August 1958 wurde Steer von einem Münchner Kommunisten gefragt, ob er zur Teilnahme an einer Flugblattraketenaktion in München bereit sei. Als er dies bejahte, erklärte ihm sein Bekannter, wie eine solche Aktion vor sich gehe und was er, Steer, zu tun habe, um die Explosion herbeizuführen. Die Sache wurde als ungefährlich bezeichnet. Anschließend zeigte ihm der   Bekannte am Karlsplatz im Vorgarten des Justizpalastes ein dichtes Gebüsch als die Stelle, an der zwei Raketensätze zur Explosion gebracht werden sollten. Am 18. August um 23 Uhr werde ihm am Bahnhof ein Koffer mit den 4 Raketen übergeben werden. Steer bat seinen Freund Grube, zur angegebenen Zeit mit seinem „Goggomobil“ am Bahnhof zu sein, ohne ihn aber über Einzelheiten der geplanten Propagandaaktion zu unterrichten. Bei der Übergabe des Koffers am Bahnhof wurde Steer mitgeteilt, dass der Zeitzünder bereits eingestellt sei und die Raketen am 19. August um 7 Uhr explodieren würden. Bald darauf erschien Grube mit noch einem weiteren jungen Mann im Auto, ließ Steer mit dem Koffer einsteigen und fuhr zur Elisenstraße. Auf die Bemerkung Steers hin, „wir müssen noch ein bisschen warten“, gingen sie im Alten Botanischen Garten spazieren, wobei Steer Grubes Frage, „was ist denn los“, mit den Worten beantwortete: „Das wirst Du schon morgen sehen“. Nach einiger Zeit entfernte sich Steer mit dem Koffer und grub die Raketen im Gebüsch ein. Anschließend fuhren alle in Grubes Kraftwagen nach Hause. Die Raketen detonierten nicht und wurden am Vormittag des 19. August entdeckt. Grube las von dem Vorfall am nächsten Tag in der Zeitung. In den folgenden Wochen erhielt Steer von seinem Auftraggeber einen gefälschten Personalausweis auf den Namen „Xaver Zwirbel“, den er mit diesem Namen unterzeichnete.

2) Einige Zeit später traf Steer mit demselben Auftraggeber im Lokal „Postgarten“ wieder zusammen. Der Bekannte eröffnete ihm, die Raketenaktion solle nochmals versucht werden; es sollten 10 Raketensätze zur Explosion gebracht werden, so am Hauptbahnhof, am Sendlinger Tor, am Arbeitsamt und auf der Theresienwiese, die Aktion werde am 29. September stattfinden. Dafür sollten Genossen von auswärts mit herangezogen werden; Steer möge Kraftwagen und stadtkundige Begleiter beschaffen. Dies versprach Steer und dachte dabei an Grube und Heubusch. Er sprach mit Heubusch, der sich zur Mitwirkung bereit erklärte und es übernahm, Grube zu verständigen. Heubusch teilte aber Grube nur mit, er brauche ihn am Montag, den 29. September, mit seinem Wagen. Steer konnte auch selbst noch mit Grube sprechen, der befürchtete, es könne wieder eine Raketenaktion geplant sein, und zunächst Schwierigkeiten machte. Als ihm aber Steer sagte, die Sache sei völlig harmlos, es sollten nur Pakete von einer Stelle zur anderen gebracht werden, sagte er zu. Steer traf bald darauf zufällig Aumüller, den er lange nicht mehr gesehen hatte, und benutzte diese Gelegenheit, ihn um die Gefälligkeit zu bitten, sich am 29. September 1958 um 20 Uhr mit seiner „Isetta“ am Arbeitsamt einzufinden und einen Mann mitzubringen, der sich in München auskenne und jemanden durch die Stadt begleiten könne. Aumüller benannte den Angeklagten Heigl, der in seiner Nähe wohnt und mit dem er Kameradschaft pflegt. Er sprach auch kurz mit diesem, fragte ihn, ob er am 29. September Zeit habe, und erklärte ihm auf seine Zusage, er werde ihn abholen.

Die auswärtigen Teilnehmer an der Aktion waren die Angeklagten Rehm und Bell. Beide waren von Funktionären der KPD hierfür gewonnen, über ihre Aufgaben unterrichtet und auf den 29. September um 19 Uhr nach München in das Lokal „Postgarten“ bestellt worden.

Am 26. September holten Steer und Heubusch in Nürnberg die 10 Raketensätze ab. Sie trafen sich am Bahnhof mit einem Mann, der mit ihnen in Heubuschs Wagen hinter einem anderen Wagen her in die Nähe der Autobahnzufahrt Nürnberg-Süd fuhr, wo aus dem fremden Fahrzeug 7 Kartons und 3 Koffer mit den Raketensätzen in Heubuschs Wagen übernommen wurden. In München wurden 2 Raketensätze in der Sommerstraße 38, zwei in der Werkstatt Heubuschs und die übrigen 6 in der Garage in der Traublingerstraße untergebracht.

Am 29.3eptember trafen sich um 19 Uhr im „Postgarten“ Steer, sein Auftraggeber Rehm und Bell. Steer teilte Bell mit, dass von ihm ein Raketensatz am Hauptbahnhof., einer am „Stachus“ und ein dritter vielleicht am Goetheplatz angebracht werden sollte, und verabredete sich mit ihm auf 2 Uhr nachts an die Ecke Landsberger- und Elsenheimerstraße. Rehm wurde aufgefordert, sich um 20 Uhr am Arbeitsamt mit Aumüller und Heigl zu treffen, sich in Begleitung Heigls am Arbeitsamt und Sendlinger Tor nach geeigneten Stellen umzusehen und mit Aumüller und Heigl um 22 Uhr an der Ecke Schmeller- und Fleischerstraße einzufinden.

Aumüller holte mit seiner „Isetta“ Heigl gegen 20 Uhr ab und eröffnete ihm auf der Fahrt zum Arbeitsamt, dass er einen Fremden durch die Stadt führen solle. Nachdem sie am Arbeitsamt Rehm getroffen hatten, ging Heigl mit ihm zum Sendlinger-Tor-Platz. Alle drei kamen am Goetheplatz wieder zusammen und waren um 22 Uhr wie vereinbart an der Ecke Schmeller- und Fleischerstraße. Hier trafen sie Steer und Grube. Steer erklärte ihnen, sie seien zu früh da, sie sollten nochmals fortfahren und sich um 22½ Uhr wieder einfinden. Zwischenzeitlich hatte Heubusch die 6 verpackten Raketensätze aus der Garage geholt. In der Tumblingerstraße hatte Grube 3 davon in seinen Wagen übernommen und 2 Pakete hinten, eines vorn rechts abgelegt. Als Rehm, Heigl und Aumüller um 22½ Uhr zurückkehrten, wurden Rehm, Grube und Heigl in Grubes Wagen von Steer als erste Einsatzgruppe zum Arbeitsamt und zum Sendlinger-Tor-Platz zur Ausführung der geplanten Aktion auf den Weg geschickt. Nach einigen Minuten Fahrt wurden sie festgenommen. Rehm wies sich dabei mit seinem gefälschten Personalausweis aus.

Nachdem sich die erste Einsatzgruppe entfernt hatte, blieben Steer, Heubusch und Aumüller noch bis gegen Mitternacht in der Gaststätte „Schmellergarten“ zusammen. Dann schickte Steer Aumüller nach Hause, weil er ihn nicht mehr benötigte. Um 2 Uhr trafen Steer und Heubusch den Bell an der verabredeten Stelle. Alle drei fuhren in Heubuschs Wagen zur Elisenstraße. Dort stiegen Steer und Bell aus und gingen zu Erkundungszwecken zum Hauptbahnhof, kehrten alsbald zurück und fuhren mit Heubusch zum Neubau des Hotels „Deutscher Kaiser“. Dort hingen Steer und Bell einen für morgens 7½ Uhr zur Explosion fertiggemachten Raketensatz mittels Haken an der dem Gehweg abgewandten Innenseite des Bauzauns auf. Unmittelbar danach wurden sie festgenommen.

D. Die Beweiswürdigung.

Alle Angeklagten haben nach ihrer Einlassung das durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ausgesprochene Verbot der KPD gekannt, wollen es aber nicht als berechtigt anerkennen. Rehm, Bell und Steer geben auch zu, sich in der festgestellten Weise an der kommunistischen Propaganda beteiligt zu haben. Grube, der den Versand der „Südbayerischen Volkszeitung“ und die Mitwirkung an der Briefaktion uneingeschränkt einräumt, bestreitet zwar nicht, auch an den beiden Raketenaktionen teilgenommen zu haben, will aber in beiden Fällen weder vorher gewusst noch damit gerechnet haben, dass Raketen eingesetzt werden sollten. Heigl und Aumüller lassen sich ähnlich ein. Heigl will angenommen haben, es werde in der Nacht vom 29./30. September 1958 „einem Menschen mit politischer Vergangenheit“ geholfen, während Aumüller zunächst an eine „private Sache“ gedacht und erst um 22 Uhr aus dem Umstand, dass Rehm, Heigl und er nochmals fortgeschickt wurden, geschlossen haben will, dass die Sache doch „etwas mit der Partei zu tun habe“.

1) Vieles spricht dafür, dass Grube über das, was in der Nacht zum 19. August 1958 am Justizpalast geschehen sollte und geschehen ist, vorher unterrichtet war. Diese Aktion fiel in ihrem Geschehensablauf völlig aus dem bisherigen Rahmen heraus. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten fand sie zur Nachtzeit statt, und zwar zu einer im voraus genau bestimmten Stunde, die am Justizpalast abgewartet werden musste. Wie bei den späteren Raketeneinsätzen in München bestand die Einsatzgruppe aus 3 Personen, Steer als Raketenmonteur, dem unbekannten jungen Mann als Aufpasser und Grube als Fahrer. Dass bei einer solchen Aufgabenaufteilung jeder schon vorher über die Aktion und seine Rolle dabei unterrichtet wird, liegt nahe. Wenn Steer später bei der Vorbesprechung über die Wiederholung der Raketenaktion sofort wieder an Grube dachte, so deutet auch dies darauf hin, dass Grube schon bei der ersten Aktion Bescheid wusste. Vor dem Untersuchungsrichter hat Grube überdies zugegeben, dass ihm bei dem Gespräch mit Steer im Alten Botanischen Garten im wesentlichen klar geworden sei, was für die Nacht geplant war. Eine überzeugende Erklärung für die jetzt von ihm behauptete Unrichtigkeit dieser Aussage vermochte er nicht zu geben. Trotz alledem ist aber die Möglichkeit, dass Grube von dem Vorhaben, Raketen abzuschießen, vorher nichts wusste, nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen. Seine Behauptung, Steer habe im Alten Botanischen Garten auf die Frage, was denn los sei, nur geantwortet, „das wirst Du morgen schon sehen“, ist nicht unglaubhaft. Dass bei politischen, in konspirativer Weise durchgeführten Aktionen auch den unmittelbar Beteiligten oft nur das Nötigste gesagt wird, ist bekannt. Grube gibt zu, dass er zwar mit einer Propagandaaktion, nicht aber mit Propaganda durch Flugblattraketen gerechnet habe. Mehr vermag der Senat angesichts der noch bestehenden Zweifel nicht festzustellen.

Jedoch kann der Behauptung Grubes, er habe auch bei der Propagandaaktion in der Nacht zum 30. September 1958 nicht mit der Anwendung von Raketen gerechnet, nicht gefolgt werden. Als Grube für den Abend des 29. September 1958 mit seinem Wagen zu einem neuen Einsatz bestellt wurde, befürchtete er nach seiner eigenen Einlassung sofort, es handle sich wieder um eine Raketenaktion. Zwar mag ihn Steer Bemerkung, die Sache sei völlig harmlos, es sollten nur Pakete von einer Stelle zur anderen gebracht werden, das Ganze werde nur 1/4 Stunde dauern, zunächst beruhigt haben. Dann aber erlebte er, wie sich die Vorgänge vom 18. August in ähnlicher Weise wiederholten. Dies musste ihm zeigen, dass seine erste Vermutung richtig war. Der Senat ist davon überzeugt, dass Grube spätestens von der Übernahme der 3 Pakete mit den Raketensätzen an damit gerechnet hat, dass wieder eine Raketenaktion geplant war.

2) Dagegen ist den Angeklagten Heigl und Aumüller nicht nachzuweisen, dass sie erfahren oder auch nur für möglich gehalten haben, es handle sich um den Einsatz von Propagandaraketen. Dies gilt nicht für Aumüller, der erkennbar nur für den Fall herangezogen worden ist, dass eines der vorgesehenen Fahrzeuge nicht zur Verfügung stünde, den in Einzelheiten einzuweihen daher zunächst kein Anlass bestand, sondern auch für Heigl, dem ersichtlich in der ersten Einsatzgruppe die Rolle des Aufpassers zugedacht war. Hiernach liegt es zwar nahe, dass er über das Wesen der Aktion in vollem Umfang unterrichtet worden ist, jedoch erscheint dies nicht sicher angesichts des üblichen Bestrebens, bei gesetzwidrigen politischen Aktionen jeden Beteiligten nur das Unerlässliche wissen zu lassen. Beide Angeklagten haben aber im Verlaufe der Aktion mindestens erkannt, dass sie von der verbotenen KPD betrieben wurde. In der Schmellerstraße trafen sie um 22 Uhr außer Steer auch noch Grube. Die aus München stammenden Beteiligten waren also alle ihnen als Kommunisten bekannte Personen. Als sie dann von Steer zusammen mit Rehm nochmals auf eine halbe Stunde fortgeschickt wurden, weil es „noch zu früh“ war, konnten sie auch nicht mehr darüber im Unklaren sein, dass es sich um eine für einen im voraus festgelegten Zeitpunkt beabsichtigte Propagandaaktion der KPD handelte. Mindestens dies haben also Heigl und Aumüller nach Überzeugung des Senats gewusst.

3) Dass die Raketen bei Zündung des Treibsatzes eine Gefahr für zufällig in der Nähe weilende Personen und für Sachen hervorrufen können, haben die vom Bayerischen Landeskriminalamt durchgeführten Versuche und die Tatsache gezeigt, dass in Mainz am 19. August 1958 ein Junge beim Hantieren mit einer gefundenen Propagandarakete, deren Zünder hierbei ansprach, Verbrennungen erlitten hat. Auch der Sachverständige hat es bestätigt. Dass aber die Angeklagten Rehm, Bell, Steer und Grube dies für möglich gehalten haben, ist nicht nachgewiesen. Wenn sie überhaupt damit gerechnet haben sollten, dass die Raketen beim Zusammentreffen unglücklicher Umstände einmal gefährlich werden könnten, so können sie doch geglaubt haben, dass unter den besonderen Umständen eine Gefahr ausgeschlossen sei. Jedenfalls ist ihnen dies nicht zu widerlegen.

E. Die Rechtsanwendung.

1) Nachdem die KPD durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist, stellt jede Tätigkeit, die der Aufrechterhaltung ihres organisatorischen Zusammenhalts oder der Förderung ihrer Wirksamkeit dient, einen nach den §§ 42,47 BVerFGG strafbaren Verstoß gegen das Urteil dar. Dieser Bestimmung haben alle Angeklagten durch die Teilnahme an der Flugblätterraketenaktion, Rehm, Bell und Steer weiterhin durch ihre Mitwirkung im Verteilerapparat, Rehm, Steer und Grube auch durch die Teilnahme an der Briefaktion und Grube schließlich durch den Postversand der „Südbayerischen Volkszeitung“ zuwidergehandelt. Dabei haben alle Angeklagten vorsätzlich gehandelt. Sie hielten und halten das Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeblich zwar nicht für gerechtfertigt, wussten aber, dass, es besteht und zu beachten ist. Es war ihnen bekannt, dass die aufgelöste Partei ihre Arbeit in der Illegalität fortsetzte, und e s war ihnen klar, dass von ihnen eine Tätigkeit verlangt wurde, die der Förderung des weiteren Wirkens der Partei diente. Indem sie diese Tätigkeit für die im Untergrund weiterbestehende KPD leisteten, handelten sie also vorsätzlich dem Urteil zuwider.

2) Die verbotene KPD hält ihre illegale Organisation und deren innere Gliederung, also ihre Verfassung, vor den Behörden der Bundesrepublik naturgemäß geheim. Sie ist somit eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB. Alle Angeklagten waren Mitglieder der KPD bis zu ihrer Auflösung. Sie bekennen sich auch heute noch zum Kommunismus. Rehm, Bell, Steer und Grube haben sich lange Zeit für die illegale KPD betätigt und alles getan, was von ihnen verlangt wurde. Sie sind also Mitglied der KPD geblieben. Aber auch von Heigl und Aumüller gilt dies. Dass sie ihren Willen weiterhin der Partei unterordneten und sich für ihre Zwecke bereithielten, ergibt die Tatsache, dass sie sich sofort und ohne nach Einzelheiten zu fragen, zur Verfügung stellten, als Steer ihren Einsatz wünschte, und dass sie auch dann noch den Weisungen ohne Frage und Widerspruch nachkamen, als ihnen die Gesetzwidrigkeit des Einsatzes klar wurde. Als Vorsteher der Geheimverbindung ist aber keiner der Angeklagten anzusprechen. Selbst bei Rehm, Steer oder Grube ist nicht erwiesen, dass sie als Organe der Verbindung mit Weisungsbefugnis ausgestattet waren oder wesentlichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen innerhalb der Verbindung ausübten.

3) Die KPD verfolgt in der Illegalität dieselben Ziele wie vor der Auflösung. Sie erstrebt im Verein mit der SED die Umwandlung der freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik in ein Staatswesen nach bolschewistischem Vorbild unter Beseitigung der sie tragenden Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Ausschlusses jeder Gewalt – und – Willkürherrschaft und des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Dies ist allgemeinkundig und durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Auslassungen Hermann Materns, eines führenden Mitglieds des Politbüros der SED, aus dem Frühjahr 1958 noch besonders unterstrichen worden. Die KPD ist somit auch nach ihrem Verbot eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB geblieben. Rehm und Steer haben sich in besonderem Maße für die Vereinigung eingesetzt. Sie waren am Verteilerapparat, an der Brief- und an der Raketenaktion maßgeblich beteiligt und somit Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB. Von dem Einsatz Bells und Grubes, die nicht an allen Aktionen beteiligt waren, lässt sich dagegen gleiches nicht sagen. Dass Rehm und Steer die Bestrebungen der illegalen KPD in voller Erkenntnis dessen gefördert haben, dass sich Zweck und Tätigkeit der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, kann nicht zweifelhaft sein. Diese beiden Angeklagten haben sich somit auch nach § 90 a StGB strafbar gemacht.

4) Bei den Propagandaraketen handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und V des § 2 der Bayerischen Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom l0. Oktober 1956 – BayBS I S. 402 ff -. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dürfen nach § 3 der VO für den Gebrauch im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie hierfür besonders zugelassen sind. Diese Zulassung ist hier natürlich nicht erfolgt. Nach A 3 der Bekanntmachung zum Vollzug der VO über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 13. Dezember 1956 – BayBS I S. 407 – ist zum Besitz von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III und von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse V ein Sprengstofferlaubnisschein nötig, der hier nicht nachgesucht werden konnte. Der Besitz ohne diese Erlaubnis ist nach § 9 Abs. l des Sprengstoffgesetzes strafbar. Die Angeklagten Rehm, Bell, Steer und Grube haben sich somit auch nach dieser Bestimmung strafbar gemacht.

5) Die Angeklagten Rehm, Bell und Steer haben von ihren Auftraggebern unechte Personalausweise erhalten, um sich der nach Zerschlagung des Verteilerapparates eingeleiteten Fahndung zu entziehen. Ihre Ausweise haben sie mit falschem Namen unterschrieben. Sie haben somit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt. Rehm hat seinen gefälschten Ausweis auch gebraucht. Diese 3 Angeklagten sind demnach weiter der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB schuldig.

6) Alle Angeklagten wussten, dass die KPD nach ihrem Verbot ihre Zersetzungsarbeit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und damit auch gegen die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze fortsetzt. Als überzeugte Kommunisten wünschten sie, dass es ihrer Partei gelinge, diese Verfassungsgrundsätze zu untergraben und letzten Endes zu beseitigen. Ihre Beteiligung an der Arbeit der verbotenen Partei zeigt, dass sie diese Bestrebungen unterstützen wollten. Sie haben also mit dem bestimmten, auf die Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolges gerichteten Willen, d.h. in staatsgefährdender Absicht im Sinne des § 94 StGB gehandelt. In dieser Absicht haben Rehm, Bell und Steer auch die Urkundenfälschungen begangen, denn sie wollten sich dadurch die Fortsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Tätigkeit erleichtern.

7) Das strafbare Verhalten der Angeklagten Rehm, Bell und Steer erstreckte sich über Jahre, das des Angeklagten Grube über Monate. Es war von dem einheitlichen Vorsatz getragen, die staatsgefährdende Arbeit der illegalen KPD zu fördern. Alle Angeklagten haben durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so dass nach § 73 StGB die Strafe aus dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafart androht. Das sind bei den Angeklagten Rehm, Bell und Steer die §§ 128 und 267 i.V. mit der Strafschärfungsbestimmung des § 94 StGB, bei den übrigen Angeklagten § 128 i.V. mit § 92 StGB.

F. Die Strafzumessung.

1) Von den 6 Angeklagten muss Rehm die höchste Strafe treffen. Nach Auflösung der KPD gehörte sein ganzes Leben der Arbeit für die illegale Partei. Zu ihr fühlte er sich „innerlich berufen“. Von Anfang an wartete er auf seinen Einsatz, hielt sich stets hierfür bereit und führte jeden Auftrag bereitwillig und gehorsam aus. Seine Tätigkeit im Verteilerapparat war wichtig und erstreckte sich auf alle Teile der Bundesrepublik. Auch dass er hierwegen gesucht wurde, bewog ihn nicht, die für ihn nunmehr besonders gefährliche Tätigkeit aufzugeben. Im Rahmen der Münchner Raketenaktion wurde ihm die wesentliche Aufgabe des Raketenmonteurs anvertraut, der die Raketen einzustellen und anzubringen hatte. Die Bedeutung des Angeklagten für die illegale Tätigkeit der KPD ergibt sich daraus, dass er seitens der Partei laufend Zuwendungen erhielt, von denen er   und seine Familie leben konnte. Rehm ist ein seit seiner Jugend im Kommunismus tief verwurzelter Mann, der deshalb besonders gefährlich ist, weil er jederzeit bereit ist, an jeder seitens der Partei verlangten Aktion unter Hintansetzung seiner persönlichen Belange und der seiner Familie mitzuwirken. Das hohe Ausmaß seiner Schuld und der Zweck persönlicher und allgemeiner Abschreckung gebieten eine empfindliche Strafe. Eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten erscheint angemessen. Wer wie Rehm die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik leidenschaftlich und nachdrücklich bekämpft, dem können aber auch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht und die Wählbarkeit nicht belassen werden. Der Senat hat daher von der Möglichkeit des § 98 Abs. l StGB Gebrauch gemacht. Da die Gefährlichkeit des Angeklagten nach Strafverbüßung vermutlich fortbestehen wird, war es auch geboten, gemäß § 98 Abs. l StGB auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.

2) Bell ist der Typ des geschulten und linientreuen Funktionärs. Er ist Kommunist von Jugend an, hat in der Zeit des Nationalsozialismus als Kommunist viel Leid und Opfer auf sich genommen und nach dem Zusammenbruch der KPD als Kreissekretär 10 Jahre lang gedient. Er ist grundsätzlich nicht bereit, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu achten und seine Mitarbeit in der verbotenen Partei einzustellen. Auch die Fahndung nach ihm hat ihn nicht dazu bewegen können, sich der weiteren Tätigkeit für die KPD zu versagen. Wenn er weniger hoch als Rehm zu bestrafen ist, dann nur deshalb, weil seine nachgewiesene Beteiligung geringer war als die Rehms. Eine Gefängnisstrafe von einem Jahr neun Monaten hält aber der Senat als Sühne, zur Abschreckung des Angeklagten und zur Warnung anderer für geboten. Aus den gleichen Gründen wie bei Rehm ist auch bei Bell auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit auf drei Jahre sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden (§ 98 Abs. l StGB).

3) Steer hat im Apparat der verbotenen KPD rege, wenn auch nur in München, mitgearbeitet. Am Verteilerapparat, der Briefaktion und der Raketenaktion war er beteiligt. Die Ausführung des Raketeneinsatzes am 18. August und die Vorbereitung und Ausführung des Einsatzes am 29. September 1958 lagen in seinen Händen. Er hat sich als ein Kommunist gezeigt, der nicht nur von der Richtigkeit seiner schon seit frühen Jahren vertretenen politischen Anschauung überzeugt, sondern auch bereit ist, der Partei zu dienen, wo immer sie es verlangt, erst recht jetzt, wo sie nur im Untergrund weiterarbeiten kann. Steer hat aber von seiner Arbeit für die illegale Partei im Gegensatz zu Rehm keinen persönlichen Vorteil gehabt. Er erhielt weder laufende noch einmalige Zuwendungen und wurde auch nicht in kostenlosen Urlaub geschickt. Er war ferner nur örtlicher Mitarbeiter. Was aber besonders strafmindernd ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass Steer, der bereits 59 Jahre alt und nicht mehr gesund ist, unter dem Freiheitsentzug besonders schwer leidet. Alle diese Gesichtspunkte wurden bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren hält der Senat für ausreichend. Auch bei Steer war aus denselben Gründen wie bei Rehm und Bell auf die Nebenfolgen des § 98 Abs. l StGB zu erkennen.

4) Grube gehört noch nicht zu den Menschen, die im Kommunismus völlig aufgehen und der freiheitlich-demokratischen Ordnung grundsätzlich feindlich gegenüberstehen. Als Halbjude hat er eine schwere Kindheit erlebt. Er und seine nächsten Angehörigen haben in nazistischer Zeit ständig in Lebensgefahr geschwebt. Weil die Kommunisten damals zu den rassisch Verfolgten standen und auch ihrerseits verfolgt wurden, und weil es gerade russische Soldaten waren, die ihn und seine Angehörigen aus dem KZ Theresienstadt befreiten, fühlte sich Grube zum Kommunismus hingezogen. Für seinen Beitritt zur KPD waren ersichtlich weniger die ideologische Übereinstimmung als seine persönlichen Erlebnisse und die seiner Ehefrau während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft maßgebend. Grube ist daher weniger gefährlich als Rehm, Bell und Steer einzuschätzen. Auch das Ausmaß seiner strafbaren Tätigkeit war geringer. Schließlich ist zu beachten, dass seine Beteiligung unter dem Einfluss des ihm persönlich nahestehenden, um vieles älteren Steer zustande gekommen ist. Nicht unberücksichtigt konnten allerdings die beiden Vorstrafen bleiben, aus denen Grube keine Lehre gezogen hat. Eine Gefängnisstrafe von einem Jahr hält der Senat für angemessen.

5) Heigl und Aumüller haben erst im Verlauf der Raketenaktion am 29. September 1958 erfahren. dass es sich um eine Aktion der KPD handelte. Ihr Tatbeitrag nach Erlangung dieser Kenntnis war gering. Dass Raketen verwendet wurden, erfuhren sie überhaupt nicht. Die Mindeststrafe nach §§ 42,47 BVerfGG beträgt sechs Monate. Sie braucht nicht überschritten zu werden. Der Senat glaubt auch, die Vollstreckung der Reststrafen gemäß § 23 StGB zur Bewährung aussetzen zu können. Die beiden Angeklagten bekennen sich zwar nach wie vor zum Kommunismus. Das Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die Hauptverhandlung haben aber sichtlich Eindruck auf sie gemacht. Dies und das günstige Bild, das der Senat von ihnen gewonnen hat, rechtfertigt die Erwartung, dass sie unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzesmäßiges und geordnetes Leben führen werden. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Reststrafen nicht.

6) Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB bestehen bei allen Angeklagten keine Bedenken. Die Einziehung der von Grube und Aumüller zur Tat benutzten Kraftfahrzeuge erschien dem Senat nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

gez. Weber
zugleich für den beurlaubten,
ortsabwesenden und daher an
der Unterzeichnung verhinderten
Bundesrichter Dr. Hengsberger

Dr. Manzen . Dr. Wiefels . Wirtzfeld


Sammlung Ernst Grube.

Überraschung

Jahr: 1958
Bereich: KPD

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