Materialien 1969
Der fünfzig Jahre alte Gasofen
Der Inhaber der Maschinen-Großhandelsfirma B. kennt in seiner an Geiz grenzenden Sparsamkeit nicht einmal eine Rücksichtnahme auf die Gesundheit seiner Beschäftigten. In dem Mini-Arbeits-
raum einer älteren Angestellten wird ein Gasofen mit offener Flamme benützt, der manchmal so-
gar ausgeht und unbemerkt verbranntes Gas ausströmen lässt. Die Angestellte klagt über Kreis-
laufbeschwerden und erhält durch ihren Arzt bestätigt, dass diese auf den Gasofen zurückzuführen sein dürften. Die Angestellte bittet den Chef, ihr eigenes Elektro-Heizgerät verwenden zu dürfen. Unter dem Hinweis, dass das Strom kostet und jeder andere Angestellte auch mit solchen Wün-
schen kommen könnte, lehnt der Inhaber energisch ab. Der Gasofen stehe schon 50 Jahre lang
in diesem Büro, auf einmal soll er nicht mehr taugen … Die Gewerkschaft musste die betreffende Angestellte darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber hier gegen die Fürsorgepflicht nach §62 HGB verstößt, was zu einer fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Münchner Ausblick. Mitteilungen der Gewerkschaft Handel – Banken – Versicherungen HBV, Ov. München 7 – 9 vom September 1969, 2.