Materialien 1969
Pohle-Prozess: Gipfel der Terrorjustiz
Den absoluten Gipfel der Terrorjustiz hat das Schöffengericht München (Vorsitzender AGRat Fruh) erklommen: 15 Monate Gefängnis „wegen Landfriedensbruch und Nötigung“, begangen an-
geblich am Karfreitag 1968 vor dem Springerschen Buchgewerbehaus in der Barerstraße. Es wird langsam langweilig aufzuzählen, was man für die in den Demonstrantenprozessen der politischen Justiz verhängten Urteile alles tun kann – wie viele Menschen man zusammenschlagen kann, wie viel Millionen Steuerbetrügereien man machen kann oder auch wie viel Millionen Juden man da-
für vor 30 Jahren umbringen konnte (wenn man überhaupt dafür bestraft wurde). Dieses Verfah-
ren, das die Karikatur seiner selbst war, hat wohl auch dem Unpolitischsten den Klassencharakter der Justiz geoffenbart. Kein Zeuge hat den Angeklagten am Tatort gesehen, kein Photo zeigt den Angeklagten bei irgendeiner Handlung, auf einem nur ist er sitzen zu sehen; auch die beiden Filme, einer von der PoPo, einer kurz zuvor beim ZDF beschlagnahmt, bringt nichts: außer einem PoPo und dem Staatsanwalt hat keiner der zahlreichen Zuschauer und Pressevertreter den Angeklagten überhaupt erkannt. Die übrigen Beweismittel: Zwei ehemalige MSU-ASTA-Mitglieder, die über Äußerungen und angebliche Geständnisse des Angeklagten im Konvent Auskunft geben sollen. Einen weiteren Zeugen, der sich zu diesem Komplex meldet, kommentiert der Staatsanwalt: „Ich stimme seiner Vernehmung zu, auch auf die Gefahr hin, dass der Zeuge Entlastendes sagt.“ Zwar hat bis jetzt noch kein Staatsanwalt bei irgendeinem Demonstrantenprozess etwas Entlastendes vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt bzw. unterstützt (das verhindern im Zweifelsfall schon die Justizminister),aber so deutlich hat noch keiner diesen eklatanten Rechts-
bruch zugegeben. (§ 160 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, auch entlastendes Material zu sammeln).
Der Angeklagte hatte zu Beginn des Prozesses erklärt, er wolle nichts aussagen, das Urteil stünde ja sowieso schon längst fest: „Ich werde nichts aussagen, das Urteil ist schon längst abgesprochen, und ich habe nicht die Zeit und die Lust, diesem Verfahren einen pseudorechtsstaatlichen Anstrich zu geben.“
Er hatte Recht: Die Urteilsbegründung war nichts weiter als eine Mischung von Anklageschrift und Schlussplädoyer des Staatsanwalts. Für die Verurteilung war es gleichgültig, wer der Angeklagte war, er hätte auch Meier oder Müller heißen können – schließlich sind alle linken Demonstranten vor der politischen Justiz gleich (nur die Rechten sind gleicher – vgl. die Landfriedensbrüche bei der sowjetischen Botschaft in Rolandseck 1968, Sachschaden 35.000 DM, keine Anzeigen erstat-
tet).
Allenfalls beim Strafmaß kam zum Ausdruck, dass der Angeklagte Rolf Pohle hieß, als Rädelsfüh-
rer gilt und in mehreren Demonstrationsprozessen schon als Verteidiger aufgetreten ist. Pohle ist Rechtsreferendar, Beamter auf Widerruf, und kann bei einer Strafe von mehr als 12 Monaten Ge-
fängnis hinausgeworfen werden, was einem lebenslänglichen Berufsverbot gleichkommt. Er darf dann nicht mehr das 2. Staatsexamen machen und kann demnach auch kein Anwalt mehr werden. Zum individuellen Terrorurteil kommt somit noch die politische Funktion der Ausschaltung eines unangenehmen Prozessgegners.
Trotzdem: dieses Urteil reiht sich würdig ein in die Reihe der Urteile gegen Demonstranten und es wird auch seine Nachfolger finden. Die Terrorjustiz sollte sich beim Erklimmen weiterer Gipfel je-
doch vorsehen, dass sie sich nicht den Hals bricht.
Apo press. Informationsdienst für die Außerparlamentarische Opposition 20/II vom 3. Juni 1969, München, 6.