Materialien 1985
Das Recht der Arbeitnehmer auf Protest
Jürgen Seifert
Es gibt Situationen, in denen wir – auch wenn die Aussichten auf Erfolg unsicher sind – protestie-
ren müssen, um als Menschen unsere Würde zu wahren und um zu zeigen, dass wir die schlechten Verhältnisse nicht anerkennen. Protest aber wird von vielen in diesem Land als negativ abgewertet. Sie verdrängen – oder wollen nicht wahrhaben -, dass auch der Protestantismus (wie der Name zeigt) auf Protest beruht. Der Protest gehört zur Geschichte der europäischen Arbeiterbewegung und der Demokratie. Die ersten Gewerkschaften entstanden aus dem Protest gegen das Koalitions-verbot. Die internationale Gewerkschaftsbewegung hat nur durch Protest ihren Weg vom Verbot, über die Duldung zur verfassungsrechtlichen Anerkennung erstreiten können. Doch diese Schutz-wälle der Verfassung sind nur dann eine Sicherung, wenn dahinter Menschen stehen, die wissen, dass sie mit der Freiheit des Protests und des Arbeitskampfes zugleich ihre eigene Freiheit verteidi-gen.
Protest kann auf vielfältige Weise geäußert werden: durch Worte, durch Aktionen, aber auch durch Schweigen oder Boykott. Die beiden wichtigsten Protestformen der Arbeitnehmer sind die Demon-
stration und der Streik. Beide Formen des Protestes, die sich in der Praxis nicht immer eindeutig trennen lassen, sind durch das Grundgesetz garantiert.
Demonstrationsrecht – Die Brokdorf-Entscheidung
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird – darauf hat das Bundesverfassungsgericht hingewie-
sen – das im naturrechtlichen Gedankengut verwurzelte Demonstrationsrecht »als Ausdruck der Volkssouveränität und demgemäss als demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am po-
litischen Prozess« interpretiert. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Demonstrations-
recht »die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements« der Demo-
kratie zugemessen. »In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt« – so stellte das Bundesver-
fassungsgericht im vergangenen Jahr in der Brokdorf-Entscheidung fest – »dem einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen.« »De-
monstrativer Protest« – so das Bundesverfassungsgericht in dieser ersten Entscheidung zum Demonstrationsrecht – »kann insbesondere notwendig werden, wenn die Repräsentativorgane mögliche Mißstände und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksicht auf andere Interessen hinnehmen.« Die Demonstrationsfreiheit gestatte »Unzufriede-
nen, Unmut und Kritik öffentlich vorzubringen und abzuarbeiten, und fungiere als notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Störpotentiale anzeige, Integrationsdefizite und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache«.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist gescholten worden von denjenigen, die für die Demokratie sind, solange das geschieht, was ihren Interessen mehr oder minder entspricht; die sich aber nicht damit abfinden können, dass ihren Vorstellungen über das Allgemeinwohl andere, konkurrierende Allgemeinwohlkonzepte gegenüberstehen. Die Gegner des Demonstrationsrechts versuchen, die demokratische Offenheit unserer Verfassung einzuengen. Sie sind häufig noch einem obrigkeitsstaatlichen Denken verhaftet, das man nach der 48er Revolution mit dem Vers verspottet hat: »Immer’n bißken zurück, immer’n bißken zurück/Zu des alte Untertanenjlück!«
Für die Gewerkschaftsbewegung aber ist diese Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes bedeutsam, weil damit bestätigt wird, was die Gewerkschaften und organisierte wie unorganisierte Arbeitnehmer schon vor dieser Entscheidung als ihr gutes Recht angesehen und deshalb wahrge-
nommen haben. Gerade weil die Arbeitgeberseite, die Regierung und auch einige Arbeitsgerichte diese Entscheidung und ihre Bedeutung für die Protestaktionen der Gewerkschaften am 6. März nicht zur Kenntnis nehmen wollen, muss ich noch mehr in die Einzelheiten gehen:
1. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Das Demonstrationsrecht darf »nicht beliebig durch ein-
fache Gesetze relativiert werden«.
2. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf nur »zum Schutz gleichwertiger anderer Rechts-
güter« und nur unter »strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit« begrenzt werden.
3. Wenn die Demonstration Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt, haben die» staatlichen Or-
gane die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Licht der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist«.
Gewerkschaftliche Protestaktionen
Das heißt konkret: Wenn die Gewerkschaften zu einer Protestkundgebung aufrufen und Arbeitneh-
mer deshalb – weil die Protestkundgebung während ihrer Arbeitszeit stattfindet – ihren Arbeits-
verpflichtungen nicht nachkommen, um an der Versammlung teilzunehmen, so werden dadurch die Rechte Dritter – d.h. der Unternehmer – verletzt. Die Rechte des Unternehmers aus dem Ar-
beitsvertrag müssen jedoch zurücktreten, weil die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts in einer freiheitlichen Demokratie einen höheren Rang hat als die arbeitsvertragliche Verpflichtung. Das Arbeitsrecht und der Arbeitsvertrag sind »im Lichte der grundlegenden Bedeutung« der Ver-
sammlungsfreiheit und des Demonstrationsrechts »im freiheitlich demokratischen Staat auszule-
gen«. Nach der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Arbeitgeberseite die Gewerkschaften nicht daran hindern, auch während der Arbeitszeit Protestkundgebungen durchzuführen. Der Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit unterbricht, um an einer Kundgebung teilzunehmen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Modifizierung seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und ein Recht zur Teilnahme an einer »kollektiven Einflussnahme« auf die politi-
sche Willensbildung. Eine andere Frage ist es, dass der Arbeitnehmer damit seinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung für den Zeitraum der Arbeitsunterbrechung verliert.
Nun wird eingewandt, solche Protestaktionen der Gewerkschaften während der Arbeitszeit seien dann unzulässig, wenn diese sich gegen das Parlament richten und dieses politisch unter Druck setzen. Zu solchen Versuchen, den Arbeitnehmern und ihren Organisationen ihre eigentliche Stärke zu nehmen und Aktionen mit dem Makel der Rechtswidrigkeit zu behaften, ist es notwen-
dig, auf einen Satz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1956 zu verweisen. Das Gericht hat damals festgestellt, »dass außerparlamentarische Aktionen vielfältiger Art denkbar sind, die einer legitimen Einwirkung auf das Parlament dienen können« und dass es »verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden« sei, »dass Interessengruppen auf die Mitglieder des Parlaments einzuwirken suchen; auch Massenaktionen der Arbeiterschaft sind grundsätzlich nicht unzulässig«.
Ich fasse diese Überlegungen zur Rechtmäßigkeit von Protestaktionen und Demonstrationen zu-
sammen. Sie sind durch die Auseinandersetzungen über die gewerkschaftlichen Aktionen am 6. März in besonderer Weise aktuell geworden:
Die Bundesrepublik ist keine Feierabend- oder Wochenenddemokratie. Die Arbeitnehmer und ihre Organisationen haben das Recht, auch während der Arbeitszeit Protestaktionen, Demonstrationen und Kundgebungen durchzuführen. Um Arbeitnehmer davon abzubringen, ihre Auffassung in der Form einer »kollektiven Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen« darzulegen, wird immer wieder versucht, dem Protest den Ruch der Rechtswi-
drigkeit anzuheften. Dabei zeigen manche Politiker, Wissenschaftler und Journalisten unverkenn-
bar eine Schlagseite: Sie schweigen oder loben es, wenn der Bauernverband während der Arbeits-
zeit machtvoll gegen Entscheidungen des Parlaments demonstriert (und dabei möglicherweise die Interessen der landwirtschaftlichen Arbeiter unberücksichtigt lässt); sie sprechen aber von »Druck auf den Gesetzgeber« und sogar von Nötigung, wenn Arbeitnehmer und ihre Organisationen das gleiche tun.
Der Demonstrationsstreik
Schärfer und einschneidender als der Protest in der Form der Kundgebung ist der Streik. Der Streik ist eine Waffe der sozial Schwachen. Auch der Streik ist durch das Grundgesetz garantiert. Aber Konservative, alte und neue Rechte in diesem Lande versuchen immer wieder, das Streikrecht zu beschneiden. Das Streikrecht soll nur innerhalb eines engen Rahmens zulässig sein.
Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz für Auseinandersetzungen über die Arbeits- und Wirt-
schaftsbedingungen garantiert. Dabei gibt es zwei völlig unterschiedliche Formen des Streiks: einmal den Kampfstreik, der ein Erzwingungsstreik ist, zum andern den Protest- und Demonstra-
tionsstreik.
Der gewerkschaftliche Kampfstreik ist in der Regel ein Erzwingungsstreik, »den Arbeitnehmer führen, um den Willen eines anderen zu brechen oder zu beugen. Der Kampfstreik endet im allgemeinen erst, wenn das Kampfziel erreicht ist, oder nicht mehr erreicht werden soll bzw. kann.«
Der Demonstrationsstreik ist kein Arbeitskampf in diesem Sinn. Er ist ein von vornherein be-
fristeter Streik, »mit dem die Arbeitnehmer lediglich ihre Ansicht besonders eindringlich zum Ausdruck bringen. Es soll nur demonstriert und keine bestimmte Maßnahme unmittelbar er-
zwungen werden.« Umfang und Dauer sind beim Demonstrationsstreik nicht davon abhängig, ob ein bestimmtes Ziel erreicht wird. Die befristete Arbeitsverweigerung macht es dem Arbeitnehmer möglich, seine Ablehnung bestimmter Vorkommnisse oder geplanter Maßnahmen in besonderer Weise deutlich zu machen und seinen Unwillen zu bekunden.
Der Demonstrationsstreik kann Fragen betreffen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sind, aber auch Fragen der Wirtschaftsbedingungen. Der Demonstrationsstreik im Rahmen der tariflichen Auseinandersetzung ist meist ein Warnstreik. Die Rechtmäßigkeit des Warnstreiks ist heute in der Bundesrepublik anerkannt. Gerungen wird um das Maß, in dem der Warnstreik zulässig ist. Doch auch der Demonstrationsstreik, der den auf den Tarifvertrag begrenzten Rahmen überschreitet, ist der Sache nach ein Warnstreik.
In meinen Augen ist auch der Demonstrationsstreik in Fragen der Wirtschaftsbedingungen verfas-
sungsrechtlich garantiert, also der Streik, der über den reinen arbeitsrechtlichen Rahmen hinaus-
greift. Diese Rechtsauffassung war am Ende der Weimarer Republik weitgehend anerkannt. In der Bundesrepublik gibt es seit Jahrzehnten eine Auseinandersetzung um diese Frage. Dabei spielen in besonderer Weise Gutachten eine Rolle, die von der Arbeitgeberseite in Auftrag gegeben worden sind. Das hat dazu geführt, dass auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 festgestellt hat, dass »das Streikrecht nur der Durchsetzung solcher Ziele und Forde-
rungen dient, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können«.
Ich kann dieser Auffassung nicht folgen. Eine Beschränkung des Streikrechts auf das, was »Gegen-
stand eines Tarifvertrages« sein kann, lässt sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Wenn es um Fragen der Wirtschaftsbedingungen geht, müssen die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, der Öffentlichkeit gegenüber ihre Auffassung mit den spezifischen Mitteln darzulegen, über die die Arbeitnehmer verfügen.
Ein solcher Streik soll demonstrieren, in welchem Ausmaß Arbeitnehmer in dieser Frage engagiert und dass sie bereit sind, deshalb auf die für sie lebensnotwendigen Existenzmittel zu verzichten. Gegenüber der Auffassung, die den Demonstrationsstreik rechtlich nicht zulässig hält, soweit er den tariflichen Rahmen überschreitet, fasse ich meine Position in folgenden Thesen zusammen, von denen ich hoffe, dass sie in der Bundesrepublik durchgesetzt werden können:
1. Der rechtlich anerkannte Warnstreik als Demonstrationsstreik umfasst nicht nur Fragen, die Gegenstand des Tarifvertrages sein können, sondern muss zulässig sein in Auseinandersetzungen um die Wirtschaftsbedingungen.
2. Das verfassungsmäßige Recht der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen, auch zur Wahrung der Wirtschaftsbedingungen die Arbeit zu verweigern, muß wegen der grundlegenden Bedeutung des Streikrechts in einer freiheitlichen Demokratie Vorrang haben gegenüber der Rechtsposition der Unternehmer.
3. Adressat des Demonstrationsstreiks im Rahmen der Auseinandersetzung um die Wirtschaftsbe-
dingungen ist primär die Öffentlichkeit, in zweiter Linie auch das Parlament als Appellationsin-
stanz. Die Grenze zwischen dem arbeitsrechtlichen, angeblich unpolitischen und einem »politi-
schen« Streik über die Wirtschaftsbedingungen lässt sich nicht ziehen, da alle Fragen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in irgendeiner Form politisch sind.
4. Der Demonstrationsstreik im dargelegten Sinne ist wegen der Befristung (anders als beispiels-
weise die Blockade von Straßen durch die Lastwagen-Unternehmer) der Sache nach kein Instru-
ment, das geeignet ist, das Parlament unter Druck zu setzen, also ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.
Politische Streiks – die Verteidigung der Republik
Ein solcher Demonstrationsstreik über Wirtschaftsbedingungen kann als Massenstreik erfolgen. Er wird häufig »politischer Streik« genannt; aber ein solcher Streik ist kein politischer Streik im eigentlichen Sinn. Das Wort vom Demonstrationsstreik als politischem Streik – vor allem im Mun-
de der Gegner der Gewerkschaften – soll diesen Streik als »politisch« disqualifizieren und damit rechtlich unzulässig machen. Mit dem echten politischen Streik darf der Protest- und Demonstra-
tionsstreik jedoch nicht verwechselt werden.
Das Problem des politischen Streiks wurde in der deutschen Gewerkschaftsbewegung diskutiert unter der Bezeichnung »Massenstreik«. Der Massenstreik in diesem Sinn ist, wenn er gelingt, auch ein Generalstreik. Doch nicht jeder Generalstreik ist ein politischer Streik in dem Sinn, für den sich die deutsche Gewerkschaftsbewegung wiederholt ausgesprochen hat. In Ländern mit schwachen und zersplitterten Gewerkschaften ist der Generalstreik oft ein Zeichen der Schwäche; er ist dann der Sache nach ein Demonstrationsstreik und oft ein Symptom dafür, dass die Gewerkschaften ge-
rade nicht konkret Einfluss nehmen können.
Der politische Streik, der diesen Namen verdient, ist ein die Masse der Arbeitnehmer umfassender Streik zur Verteidigung oder Wiederherstellung der Demokratie. Es ist kein bloßer Demonstra-
tionsstreik, sondern – wie der politische Streik gegen den Kapp-Putsch- ein Kampf- und Erzwin-
gungsstreik, durch den der Gegner der Demokratie in seinen Willen gebrochen oder gebeugt und dazu gebracht werden soll, von seinem Vorhaben abzulassen. Bei einem solchen Streik geht es nicht nur um eine Demonstration oder um die Bekundung des Unwillens, sondern um eine Frage, die es rechtfertigt, Sein oder Nichtsein der Gewerkschaften aufs Spiel zu setzen.
Dass ein solcher Streik zulässig ist, wird nicht bestritten. Eine andere Frage ist es, ob die Gewerk-
schaften fähig sind, den Augenblick zu erkennen; in dem ein solcher Streik notwendig ist, und ob sie in der Lage sind, in einer solchen Situation die Arbeitnehmer zu mobilisieren. Es gibt bei sol-
chen Streiks – wie bei allen wirklich wichtigen Dingen – meist nur einen Zeitpunkt, wo gehandelt werden kann. Wenn dieser Zeitpunkt versäumt ist, ist es zu spät. Oft weiß man erst im nachhinein, wann dieser Zeitpunkt war. Beim Streik gegen den Kapp Putsch haben die Gewerkschaften im richtigen Augenblick gehandelt; 1932 – beim Papen-Putsch gegen die sozialdemokratische Staats-
regierung in Preußen – haben die Gewerkschaften (wie wir heute sagen können) den letzten Zeit-
punkt verpasst, die Republik gegen ihre Feinde zu verteidigen.
Wie wichtig der richtige Augenblick für ein solches Handeln ist, das haben die Großen unter den Gewerkschaftsführern nach dem 2. Weltkrieg noch gewusst. Ich denke dabei besonders an Hans Böckler, Otto Brenner, Wilhelm Gefeller und Adolph Kummernuß. Gerade deshalb aber findet man bei keinem von ihnen ein leichtfertiges Gerede vom politischen Streik.
Aufkündigung des sozialen Kompromisses durch die Konservativen
Heute hat sich die Situation verändert: Es wird einerseits mehr vom politischen Streik gesprochen – allerdings ohne das Wissen, dass es dabei nicht nur für die Gewerkschaften, sondern auch für die Demokratie um Sein oder Nichtsein geht; andererseits wächst die Zahl derjenigen, die – das müs-
sen die Gewerkschaften selbstkritisch zur Kenntnis nehmen – den Gewerkschaften in ihrem gegen-
wärtigen Zustand schlichtweg die Fähigkeit absprechen, dann – wenn es darauf ankommt – die de-
mokratische Republik zu verteidigen.
Aus den hier vorgetragenen Unterscheidungen zwischen Protest auf der Grundlage des Demon-
strationsrechts, dem Demonstrationsstreik auf der Grundlage des im Grundgesetz anerkannten Streikrechts und dem politischen Streik auf der Grundlage des Widerstandsrechts ziehe ich für die aktuelle Situation folgende Schlussfolgerungen:
Der § 116 Arbeitsförderungsgesetz, in der von der Bundesregierung vorgesehenen Fassung, beein-
trächtigt in einschneidender Weise die Arbeitskampffreiheit der Gewerkschaften und lässt bei Streiks organisierte und unorganisierte Arbeitnehmer in Zukunft bangen, ob sie von der Bundes-
anstalt für Arbeit Geld bekommen oder nicht. Die Veränderungen des § 116 rechtfertigen gewerk-
schaftliche Protestaktionen wie die am 6. März; sie rechtfertigen unter Umständen auch einen De-
monstrationsstreik; aber sie legitimieren – auch wenn durch § 116 die Arbeitskampffreiheit der Ge-
werkschaften einschneidend verändert wird – keinen politischen Streik, bei dem es nicht nur um die Existenz der Gewerkschaften in der Bundesrepublik gehen würde, sondern auch um die Frage: Erfolgt die Ablösung einer Regierung durch Wahlen oder durch politischen Streik.
Die Gewerkschaften konnten in den fünfziger Jahren die allgemeine Anerkennung des Demonstra-
tionsstreiks zu Fragen der Wirtschaftsbedingungen nicht durchsetzen. Damals waren in Gerichten und in der Arbeitsrechtswissenschaft Juristen vorherrschend, die während der NS-Zeit in dieser oder jener Form mit dem System kooperiert hatten oder durch nationalsozialistische Vorstellungen geprägt worden waren.
Für die gewerkschaftliche Praxis und den gewerkschaftlichen Protest waren die juristischen Ent-
scheidungen zum gewerkschaftlichen Demonstrationsstreik im Jahre 1952, der sich gegen die Ver-
abschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes richtete, zwar ein Hemmnis; aber sie haben die Ge-
werkschaften nicht daran hindern können, ihren Einfluss auch im Bereich der Politik geltend zu machen. Voraussetzung dafür war, dass alle Regierungen der Bundesrepublik bis 1982 sich in dieser oder jener Weise um eine Kooperation mit den Gewerkschaften bemüht haben. Die auf Keynes gestützte Wirtschaftspolitik wurde nicht gegen die Gewerkschaften, sondern mit ihnen betrieben. Die Staatsgewalt in der Bundesrepublik verstand sich – solange das Sozialprodukt stieg bzw. die Steigerung nur von relativ kurzen Krisen unterbrochen war – als Instanz des Ausgleichs zwischen Kapital und Arbeit.
Einen solchen Ausgleich der Staatsgewalt gibt es heute nur noch als Propaganda. Die von Konser-
vativen und Wirtschaftsliberalen betriebene Wirtschaftspolitik favorisiert – weil man meint, die »Wirtschaft« damit ankurbeln zu können – offen die Interessen der Unternehmer. Zur gleichen Zeit werden Hilfeleistungen für die Arbeitnehmerseite abgebaut. Mit anderen Worten: Nicht die sozial Schwachen erhalten aus öffentlichen – also vom Steuerzahler aufgebrachten – Geldern Hilfe, sondern diejenigen, die darauf nicht angewiesen sind. Nie zuvor hat zudem eine Bundesregierung so einseitig in Arbeitskämpfen Partei gegen die Gewerkschaften genommen – ich erinnere an den Kampf um die 35-Stunden Woche – wie jetzt. In welcher Weise die gegenwärtige Bundesregierung meint, von Arbeitnehmerinteressen absehen und das preisgeben zu können, was einmal als »sozia-
le Symmetrie« bezeichnet wurde, zeigt die Form, in der sie sich über die verfassungsrechtlichen Einwände gegen den § 116 AFG des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda hinwegsetzt. Ernst Benda war niemals ein Anhänger gewerkschaftlicher Positionen; aber er kennt – wie nur wenige in der Bundesrepublik – die Voraussetzungen für das, was man den »so-
zialen Frieden« nennt. Benda hat erkannt – das zeigen seine verfassungsrechtlichen Einwände -, dass durch die Veränderung des § 116 das spezifische Verhältnis angetastet wird, das in der Bun-desrepublik einerseits für die Wirtschaft Spielraum lässt, andererseits jedoch für die Arbeitnehmer Teilhabe am ökonomischen Fortschritt.
Wie immer die Auseinandersetzung um den § 116 ausgeht, die Struktur der Bundesrepublik Deutschland hat sich verändert. Was mit symbolischer Politik und einer spezifischen Profilierungs-
sucht der Wirtschaftsliberalen begann, hat zu einer Auseinandersetzung geführt, die die funda-
mentalen Interessen organisierter wie unorganisierter Arbeitnehmer betrifft. Politiker haben er-
kennen müssen, dass der Versuch, die Arbeitskampffreiheit der Gewerkschaften zu beschneiden, in der Bundesrepublik auf unerwarteten Widerstand trifft. Es hat sich in den letzten Wahlen gezeigt, dass es einen Unterschied gibt zwischen der entfremdeten Öffentlichkeit in den Medien und dem, was Menschen gemeinsam in einem ihnen bekannten öffentlichen Bereich selbst erfahren. Die Koalitionsfraktion und die Regierung sind ein Opfer ihres Glaubens daran geworden, man könne, auch dann, wenn die unmittelbaren Lebensverhältnisse der Menschen berührt werden, durch Ma-
nipulation die Arbeitnehmer über ihre eigenen Interessen täuschen.
»Wer vom Ziel nichts weiß, kann den Weg nicht haben«
Die Protestaktionen gegen § 116 sind aber auch wichtig für die deutschen Gewerkschaften. Die Herausforderung hat nicht nur zu einer Mobilisierung geführt, die nur wenige für möglich gehalten haben, sondern auch zu einer Rückbesinnung in den Gewerkschaften auf die eigenen Aufgaben. Die gegenwärtigen, nach außen gewendeten Aktivitäten sind wichtig; aber sie garantieren noch nicht die notwendige Konsolidierung der Gewerkschaften gegenüber den heute zu lösenden sozia-
len Problemen. Die Gewerkschaften in der Bundesrepublik konnten in der Auseinandersetzung mit dem § 116 auf eine in vier Jahrzehnten gebildete Substanz zurückgreifen.
Konservative und Wirtschaftsliberale meinen heute, das Verhältnis zwischen Staat und Gewerk-
schaften neu bestimmen zu können. Wie die konservative Regierung in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien versucht man nun auch in der Bundesrepublik, nicht mehr mit, sondern gegen die Gewerkschaften Wirtschaftspolitik zu betreiben. Im Rahmen einer neuen Wirtschafts-
politik, die sich nicht mehr auf Keynes stützt, meint man, Machtpositionen der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen zurückdrängen, Gewichte verschieben zu können.
Die Auseinandersetzung um § 116 zeigt, dass die Gewerkschaften in der Bundesrepublik das nicht kampflos hinnehmen und dass sie dabei von ihren Mitgliedern, aber auch von vielen Unorganisier-
ten, unterstützt werden. Den deutschen Gewerkschaften ging es nie um die bloße Steigerung von Lohn und Gehalt, sondern immer zugleich um die Verwirklichung dessen, was man soziale Gerech-
tigkeit nennt. Deshalb haben sich die deutschen Gewerkschaften für die 35-Stunden-Woche enga-
giert. Deshalb haben die Gewerkschaften in der Bundesrepublik die Trennung zwischen einem »ökonomischen Bereich«, in dem die Gewerkschaften handeln, und einem »politischen Bereich«, in dem die politischen Parteien operieren, nie völlig akzeptieren können.
Das neue Verhalten von Konservativen und Wirtschaftsliberalen verändert die Stellung der Ge-
werkschaften in der Bundesrepublik. Die Gewerkschaften müssen – wie nie zuvor in der Geschich-
te der Bundesrepublik -in der Lage sein, gewerkschaftlichen Protest zu mobilisieren – auch wenn die Aussichten auf Erfolg unsicher sind. Doch die neue Herausforderung ist nur dann zu bewälti-gen, wenn die Gewerkschaften nicht beim Protest stehen bleiben. Die Gewerkschaften sind der von Konservativen und Wirtschaftsliberalen betriebenen Wirtschaftspolitik nur dann gewachsen, wenn sie sich nicht auf den Bereich der bloßen Lohnpolitik zurückdrängen lassen; sie müssen eigene Vorstellungen zur Wirtschaftspolitik und Gesellschaftspolitik entwickeln – auch wenn sie diese Konzepte nicht unmittelbar umsetzen können. Die Gewerkschaften in der Bundesrepublik werden auch in Zukunft eine Veto-Instanz sein; aber ihr Einspruch hat nur dann Kraft, wenn er auch in eine Richtung weist. Deshalb ist der Protest der Gewerkschaften keine bloße Negation.
Gerade weil die deutschen Gewerkschaften in diesem Sinne eine politisch-gesellschaftliche Veto-Instanz sind, dürfen sie nicht versteinern und monolithisch werden, sondern sind darauf ange-
wiesen, dass sie in ihren eigenen Reihen möglichst viele Handlungs- und Mitwirkungsmöglich-
keiten, ja auch Protest und Einspruch zur Entfaltung kommen lassen. Andererseits muss – so meine ich – auch die abstrakte und in dieser Form blockierende Gegenüberstellung von Apparat und Basis endlich revidiert werden. Gerade die Auseinandersetzungen der vergangenen Monate haben gezeigt, dass die Auffassung unhaltbar ist, neue Impulse für die Gewerkschaften könnten nur von der Basis kommen. Ebenso schief wie der Satz, die Basis hat immer Recht, ist die Aussage, etwas sei nur deshalb richtig, weil es von einem Vorstand kommt.
Zu solchen verfestigten Auffassungen kommt es, wenn die Gewerkschaften auf der Stelle treten und wenn die gewerkschaftlichen Ziele nicht mehr die tägliche Praxis bestimmen. Otto Brenner hat einmal eine Rede unter das Motto gestellt: »Wer vom Ziel nichts weiß, kann den Weg nicht ha-
ben.«
Die Auseinandersetzung um den § 116 zeigt, dass die Gewerkschaften, dass Intellektuelle und Wissenschaftler in den Gewerkschaften erkannt haben, in welcher Weise die traditionelle Position der Gewerkschaften in der Bundesrepublik bedroht ist. Gegenüber der Bedrohung kommt es darauf an, die gewerkschaftlichen Ziele neu zu konkretisieren. Dieses ist hier nicht meine Aufgabe.
Die Gewerkschaften vertreten Arbeitnehmerinteressen; aber ihre Arbeit kann nicht auf die einer Standesorganisation der Arbeitsplatzbesitzer reduziert werden. Die Gewerkschaften kämpfen um die Teilhabe der sozial Schwachen am gesellschaftlichen Reichtum; aber sie müssen davon ausge-
hen, dass es im Rahmen einer kapitalistischen Produktion notwendig ökonomische Krisen gibt, die das Errungene bzw. Teile des Errungenen im Handumdrehen wieder zunichte machen können. Deshalb sind die Gewerkschaften nur dann den Anforderungen gewachsen, wenn sie über den Kreislauf von Konjunktur und Krise und über die nationalstaatlichen Grenzen hinausblicken. Die Gewerkschaften denken international; sie können sich nicht abfinden mit einer Welt des Krieges, des Hungers und der Vergiftung, mit einer Welt, in der die einen auf Kosten der anderen leben. Gegenüber der Friedensbewegung und den neuen sozialen Bewegungen können die Gewerkschaf-
ten darauf verweisen, dass ihr Ziel nicht erst heute eine solidarische Weltgesellschaft ist, die den Krieg verbannt, Hunger und Ausbeutung der Erde beseitigt und allen Menschen – Frauen und Männern – personale Freiheit garantiert.
Nur wenn wir in dieser Weise über den Tag hinaussehen und das nicht preisgeben, was die Sub-
stanz der Gewerkschaftsbewegung ausmacht, sind wir in der Lage, dem Protest der Arbeitnehmer heute die erforderliche Kraft zu geben und selbst den langen Atem zu haben, den wir brauchen werden.
Jürgen Seifert ist Hochschullehrer in Hannover und Bundesvorsitzender der Humanistischen Union.
Sozialismus 4 vom April/Mai 1986, 54 ff.