Materialien 1997

Chronik eines angekündigten Verbots

Das Demonstrationsverbot vom 8. November 1997 hat einschneidende Auswirkungen auf die Demonstrationsfreiheit in dieser Stadt. Anwältin Angelika Lex und Anmelder der Antifaschisti-
schen Demonstration Siegfried Benker wollen die gravierenden Auswirkungen auf die Demon-
strationsfreiheit nicht hinnehmen und werden den mühseligen Weg notfalls bis zum Bundesver-
fassungsgericht antreten. Um die dauerhaften Auswirkungen des Demonstrationsverbotes vom 8. November 1997 nachvollziehen zu können, ist es notwendig, die Chronik des angekündigten Verbotes inhaltlich zu kennen:

Ouvertüre:

Am 1. März 1997 hatte die NPD/JN eine Großdemonstration gegen die im Münchner Rathaus stattfindende Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht – Vernichtungskrieg 1941-1944“ angemel-
det. Der Oberbürgermeister und das Kreisverwaltungsreferat sahen damals keine Möglichkeit eines Verbotes dieses Aufmarsches. Ein breites Bündnis von Grünen bis Antifaschistischen Grup-
pen hatte eine Demonstration vom Geschwister-Scholl-Platz zum Marienplatz angemeldet, die SPD und die Gewerkschaften hielten eine Kundgebung am Platz der Opfer des Nationalsozialismus ab. Als die Polizei vor Gericht erklärte, dass sie eine Trennung des rechten und des linken Lagers auf dem Marienplatz nicht versprechen könnten, erklärte ich, Sigi Benker, mich bereit, die Ab-
schlusskundgebung der Bündnisdemonstration auf dem Odeonsplatz abzuhalten Die Polizei und das Kreisverwaltungsreferat untersagten eine angemeldete Kundgebung auf dem Marienplatz, da ihnen die zeitliche Trennung beider Veranstaltungen nicht gewährleistet erschien. Sie bestanden darauf, dass ich die Versammlung auf dem Odeonsplatz beende: Für dieses Einlenken bedankten sich Polizei und Kreisverwaltungsreferat ausdrücklich beim Versammlungsleiter vor Gericht. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. Februar 1997)

Sowohl die Demonstration des Bündnisses als auch die Kundgebung der SPD/des DGB verliefen vollkommen friedlich. Die Demonstration des Bündnisses hatte nach Auskunft der Polizei vom 2. März 1997 3.800 TeilnehmerInnen, die des DGB/der SPD 1.000. (Presseerklärung der Polizei vom 2. März 1997)

Parallel und anschließend an die Kundgebungen sammelten sich auf dem Marienplatz ca. 10.000 Personen (siehe: Presseerklärung der Münchner Polizei vom 2. März 1997). Ca. zwei Stunden nach Beendigung beider Kundgebungen trafen im Tal die Demonstranten des Neonazi-Aufmarsches so-
wie Münchner Bürgerinnen (die möglicherweise auch auf den Kundgebungen waren) aufeinander. Die Polizei bildete einen Sperriegel zwischen den beiden Gruppen. Dennoch kam es in geringem Umfang zu Flaschen- und Obstwürfen. Einige Personen wurden festgenommen.

Die Polizei fasste am 2. März 1997 zusammen: „Der Einsatz ist gut abgelaufen, zu massiveren Si-
cherheitsstörungen ist es nicht gekommen.“ (PE der Münchner Polizei).

Entscheidend ist:

 die Versammlung vom 1. März 1997 verlief völlig friedlich,

 die Kundgebung wurde auf dem Odeonsplatz korrekt beendet,

 zu Zusammenstößen (die von der Polizei selbst als „nicht massiv“ bezeichnet wurden) kam es frühestens drei bis vier Stunden nach Beendigung der friedlichen Kundgebungen.

Für Samstag, den 8. November 1997 hatte die NPD/JN eine Demonstration vom Jakobsplatz über den Oberanger vor die SPD-Zentrale am Oberanger 38 angemeldet. Dagegen bildete sich ein brei-
tes Bündnis von Teilen der SPD, den Grünen, Gewerkschaften und vieler antifaschistischer Grup-
pen, die eine Kundgebung auf dem Sendlinger-Tor-Platz abhalten wollten.

Die Geschehnisse vor dem 8. November 1997

Am 25. Oktober 1997 fordert ein Aktionsbündnis von sechzig Gruppen ein Verbot der Neonaziver-
sammlung von Oberbürgermeister Ude.

Montag, 3. November 1997: Es wird bekannt, dass der Kreisverwaltungsreferent Dr. Uhl ein Verbot beider Versammlungen oder aber nur der Antifaschistischen Kundgebung plant. Oberbürgermei-
ster Ude tritt für das Verbot der NPD/JN-Kundgebung ein. Auch die SPD fordert zum wiederhol-
ten Male ein Verbot der NPD/JN-Kundgebung.

Dienstag, 4. November 1997: Oberbürgermeister Ude verbietet sowohl die Versammlung der NPD/ JN als auch die Gegenkundgebung des Bündnisses auf dem Sendlinger-Tor-Platz. Der Oberbürger-
meister begründet ausführlich, warum die NPD/JN am 8. November 1997 nicht demonstrieren darf. Diesen Ausführungen können wir uns vollinhaltlich anschließen. Zur Gegendemonstration erklärte der Oberbürgermeister: „Aus Rechtsgründen ist ein Verbot aller Demonstrationen in die-
sem Zusammenhang erforderlich. Da mit dem Verbot der Neonazi-Kundgebung der Anlass für die Gegenaktion entfällt, sehe ich in der Untersagung der Gegenaktion keine Beeinträchtigung des De-
monstrationsrechtes.“ (PE OB Ude vom 4. November 1997; Rathaus Umschau S. 8)

Der Kreisverwaltungsreferent fordert ebenfalls ein Verbot beider Versammlungen, wobei er ein historisch und juristisch unhaltbares Papier an die Presse verteilt, worin versucht wird, den 8./9. November zum historisch umkämpften Datum der Rechten und der Linken zu machen.

Diese Gleichsetzung findet sich zwar nicht im Pressepapier des OB wieder, dafür aber im – vom OB redigierten – Bescheid der Stadt München.

Entscheidend ist, was sich hinter den Rechtsgründen des Oberbürgermeisters verbirgt: Er und das Kreisverwaltungsreferat müssen die Gegenkundgebung als „extrem links“ (Bescheid S. 8) darstel-
len, die „versuchen werden, einen Aufmarsch extrem rechter Kräfte in München gewaltsam zu ver-
hindern.“ (Bescheid S. 8) Weiter: „Die Polizei unterstellt in ihrer Lagebeurteilung dem Anmelder der Gegenkundgebung eine Verhinderungsabsicht der NPD-Veranstaltung … Es passt in die offi-
zielle Strategie der linken Szene, bundesweit alle NPD-Versammlungen zu verhindern. Die Aufrufe lassen klar den Schluss zu, dass der Veranstalter der Gegendemonstration wieder einen ähnlichen Ablauf wie am 1. März 1997 plant und konkret versucht, die politisch unliebsame NPD-Versamm-
lung zu verhindern oder – falls dies nicht gelingt – zumindest grob zu stören.“ (Bescheid S. 8) Für die besondere Gewaltbereitschaft wurde beispielsweise dargelegt, dass in einem Aufruf für die Ge-
genkundgebung dafür geworben wurde, Fahrgemeinschaften oder Wochenendtickets der Bahn zu organisieren.

„Die Versammlung des Aktionsbündnisses dient offensichtlich nur dem Zweck, sich zu formieren, um nach Versammlungsende unorganisiert und ohne Feststellbarkeit der Verantwortlichen zur NPD-Versammlung zu wechseln und diese zu verhindern.“ (Bescheid S.12)

Um diese prognostizierten Zusammenstöße zu verhindern, müssten beide Versammlungen verbo-
ten werden.

Entscheidend ist:

 Man muss nicht „extrem links“ und „gewaltbereit“ sein, um gegen Neonazis zu demonstrieren.

 Ude und Uhl sind nicht bereit, eine NPD-Kundgebung aus sich heraus zu verbieten, obwohl ge-
nug Gründe vorhanden wären. Mit dieser Begründung kann eine Neonazi-Demonstration nur ver-
boten werden, wenn es eine Gegenkundgebung gibt. Warum ist eine – per Bescheid so definierte – gewaltbereite rechtsextreme Demonstration nicht aus sich heraus verbietbar?

 Ude und Uhl sagen: Beide Kundgebungen müssen verboten werden, sonst treffen diese aufein-
ander. Gleichzeitig liefert Ude genügend Material, um die NPD-Kundgebung aus sich heraus zu verbieten. Würde er nach diesen Aussagen handeln, gäbe es keinen Grund mehr, die Gegenkund-
gebung zu verbieten.

 Dem Versammlungsleiter wird perfiderweise vorgeworfen, dass er nur deshalb vor hat, seine Kundgebung rechtlich einwandfrei und korrekt durchzuführen, damit die Teilnehmer seiner Kundgebung danach evtl. die NPD/JN-Versammlung stören können.

 Dem Versammlungsleiter werden Vorfälle vorgehalten, die Stunden nach Beendigung seiner gewaltfreien und korrekt durchgeführten Versammlung stattgefunden haben.

Erstes Resümee:

Mit der Begründung, dass eine Versammlung nicht stattfinden darf, weil möglicherweise beliebige andere Personen Stunden später eine andere Versammlung stören könnten, hebelt jegliches Ver-
sammlungsrecht aus und würde auf Dauer verhindern, dass es Gegenkundgebungen/Demonstra-
tionen gegen Neonazi-Aufmärsche in München geben darf.

Der Instanzenweg am 7. November 1997

Das Verwaltungsgericht München entschied am 7. November 1997 gegen Mittag, dass die NPD/ JN-Versammlung verboten bleibt. Entscheidend war die Person des Anmelders.

Das Verbot der Gegenkundgebung wird wieder aufgehoben: „Im   vorliegenden Fall sind keine … Umstände erkennbar, die die Gefahrenprognose der Behörde rechtfertigen würden. Im Unter-
schied zu der NPD-Veranstaltung ist Herr Siegfried Benker als zuverlässiger Veranstalter anzu-
sehen … Die Tatsache, dass eine kleine Minderheit gewalttätig werden könnte, reicht nicht aus, die gesamte Versammlung unfriedlich erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung sind etwaige Gewaltaufrufe einer kleinen Minderheit nicht der ganzen Versammlung zuzurechnen.“ (Urteils-
begründung des Verwaltungsgerichtes München vom 7. November 1997)

Hiergegen richtete die Landesanwaltschaft Bayern gegen 16.00 Uhr einen Antrag an den Verwal-
tungsgerichtshof auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dem das Verbot der NPD bestätigt wurde, legte lediglich die NPD Rechts-
mittel ein. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Die Landesanwaltschaft führte in unserem Verfahren u.a. aus: es wird „dabei übersehen, dass trotz des Verbotes der NPD-Kundgebung immer noch mit Provokationen der rechten Seite zu rechnen ist. Es wäre lebensfremd zu glauben, dass sich allein durch das Verbot der NPD-Kundgebung die Gefahr … vollständig auflöst … Die Demon-
stration des Herrn Benker stellt nunmehr in ähnlicher Weise ein „rotes Tuch“ für die Gegenseite dar, wie es bei der ursprünglichen Konstellation der Aufmarsch der NPD gewesen wäre. Es besteht daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass zwar nicht die NPD insgesamt, wohl aber ein erheb-
licher Teil ihrer Anhängerschaft Zusammenstöße mit ihren Gegnern suchen würden.“ (Landesan-
waltschaft v. 7. November 1997)

„Es kommt daher nicht darauf an, dass der Veranstalter Benker und der weitaus überwiegende An-
teil der von ihm aufgerufenen Demonstranten in gewaltfreier Weise ein legales Ziel verfolgen wol-
len … Auch wenn wir keine Zweifel haben, dass vom Veranstalter eine friedliche Demonstration beabsichtigt ist, befürchten wir doch, dass sie zum gefährlichen Kristallisationspunkt wird und dass sich aufgrund der geschilderten erheblich auf geheizten Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Demonstration und in ihrem Gefolge schwere und von der Polizei nicht rechtzeitig zu unterbindende Ausschreitungen ergeben werden.“ (Landesanwaltschaft vom 7. November 1997)

Aufgrund der Gefahrenprognose und in Verbindung mit den Geschehnissen im Tal am 1. März 1997 beantragt die Landesanwaltschaft den Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

Zweites Resümee:

Die Landesanwaltschaft begründet ihren Verbotsantrag damit, dass Teilnehmer einer verbotenen Kundgebung (der NPD/JN) massiv unsere Kundgebung angreifen könnten, wenn diese nicht auch verboten würde.

Diese Begründung bricht dem Demonstrationsrecht das Genick: wenn die Prognose, dass militante Neonazis sich nicht an das Versammlungsverbot halten, dazu führt, dass eine antifaschistische De-
monstration nicht stattfinden darf, weil sonst wieder rechts und links zusammentreffen würden, ist das Versammlungsrecht ausgehebelt. Abgesehen davon wird damit der Polizei ein miserables Zeugnis ausgestellt.

Gegen 18 Uhr entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Bündniskundgebung auf dem Sendlinger Tor Platz nicht stattfinden darf. Begründung u.a.: „Die Antragsgegnerin – die Lan-
deshauptstadt München – hat ihre Verfügung zu Recht unter anderem auf die Ereignisse vom 1. März 1997 gestützt. Aus den Erklärungen der Veranstalter wird erkennbar, dass eine direkte Kon-
frontation mit den Teilnehmern der NPD-Versammlung beabsichtigt war (Verhinderung des NPD Aufzuges). Dabei ist mit körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen. Die vom Verwaltungsge-
richt angestellte Prognose, nur eine kleine Minderheit werde gewalttätig werden, ist im Hinblick auf die Erfahrungen und Erkenntnisse anlässlich der Vorkommnisse vom 1. März 1997 nicht ge-
rechtfertigt … Auch wenn hinsichtlich der Person des Veranstalters und dessen Absicht, mit legi-
timen Mitteln seine antifaschistische Haltung zu äußern, nicht bezweifelt wird, ist nach den Erfah-
rungen vom 1. März 1997 zu erwarten, dass es zu einer Konfrontation der sich gegenüberstehenden Gruppen kommen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass die fragliche Konfrontation erst nach Versammlungsende stattgefunden hatte; denn ein sachlicher und enger zeitlicher Zusammenhang war eindeutig gegeben.“ (Begründung des VGH vom 7. No-
vember 1997)

Endgültiges Resümee:

Das Zusammentreffen der rechten und linken Gruppen am 1. März 1997 im Tal wird nicht mehr als (wie von der Polizei festgestellt) insgesamt friedlich angesehen, sondern als gewalttätig mit Wie-
derholungsgefahr.

Entscheidend für das Versammlungsrecht ist die Frage: was muss sich eine Kundgebungsver-
sammlung auch noch Stunden später anrechnen lassen? Einzelne Gewalttätigkeiten lange nach Beendigung der Kundgebung werden nach diesem Beschluss grundsätzlich der Versammlung zugerechnet.

Das Verbot der NPD spielt für die Gefahrenprognose keine Rolle, weil unterstellt wird, dass die militanten Rechten auch weiterhin die Gegenkundgebung angreifen werden. Und dann ist alles wie vorher. Wer so argumentiert, hat übersehen, dass die Polizei einen Schutzauftrag auch unserer Kundgebung hat. Wo bleibt hier unsere Versammlungsfreiheit und unser Grundrechtsschutz?

Wenn die oben ausgeführten Begründungen halten, hat dies für München zwei fatale Konsequen-
zen:

a. Neonazi-Kundgebungen können nur verboten werden, wenn wegen einer angemeldeten Gegen-
kundgebung mit Zusammenstößen gerechnet werden muß. D.h.: ohne angemeldete Gegenkund-
gebung kein Neonazi-Verbot Wir sind aber der Ansicht: diese müssen aus sich selbst heraus ver-
boten werden können, wenn ein Verbotstatbestand erfüllt ist.

b. Es darf in München überhaupt keine Gegenkundgebungen gegen Neonazi-Kundgebungen mehr geben; da ja am 1. März 1997 – außerhalb der angemeldeten Kundgebung – die militanten Rechten und die Münchner Bürgerinnen aufeinandergetroffen sind.

Und das darf ja wohl nicht wahr sein!

Aus diesem Grund haben wir beschlossen, diese Gerichtsentscheidung nicht hinzunehmen und das Hauptsacheverfahren notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht zu betreiben. Es muss auch in München Gegenkundgebungen gegen Neonazi-Aufmärsche geben dürfen.

Angelika Lex/Siegfried Benker


Münchner Lokalberichte 24 vom 21. November 1997, 4 f.