Materialien 2006

Und wieder: Politische Tätigkeit als Anlass für Überwachung

Am 1. April 2006 demonstrierten in München ca. 100 Menschen gegen den Einsatz von Giftgas durch die türkische Armee in Kurdistan. Stellvertretender Versammlungsleiter war der Journalist und Historiker Nikolaus Brauns. Das Unterstützungskommando (USK) der bayerischen Polizei löste die Versammlung auf, weil auf hochgehaltenen Portraits von getöteten kurdischen Wider-
standskämpfern das Symbol des KADEK, einer Nachfolgeorganisation der seit 1993 in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), abgebildet gewesen sein soll. Bei diesem Polizeieinsatz wurde u.a. Nikolaus Brauns kurzzeitig festgenommen.

Die Münchener Polizei nahm sein politisches Engagement zum Anlass, ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz einzuleiten. Zu seinen Lasten hielt sie ihm vor, wie er über Megafon die Versammlungsteilnehmer aufgefordert hatte, die von der Polizei beanstandeten Plakate zu entfernen. Obwohl sich Nikolaus Brauns gut in der kurdischen Sache auskenne und so die KADEK-Symbole erkannt haben müsse, habe er in der Durchsage von „angeblich“ verbotenen Symbolen gesprochen und damit seine Unterstützung der PKK zum Ausdruck gebracht. Seine Tätigkeit als stellvertretender Versammlungsleiter der Kundgebung sei daher als Unterstützung des Kongra-Gel (Volkskongress Kurdistans), der ebenfalls verbotenen Nachfolgeorganisation des KADEK, anzusehen und damit als strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot gem. § 20 Absatz 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes (VereinsG) zu werten.

Vorwurf „hinlänglich bekannter Linksaktivist“

Brauns ist nicht nur Autor u.a. der Tageszeitung junge welt, sondern auch lange Jahre in der Kur-
distan-Solidarität aktiv; ein Engagement, das ihm jetzt zum Verhängnis wurde. So wurde dem Be-
troffenen u.a. vorgeworfen, dass er „Linksaktivist“ sei. Außerdem sei er schon des Öfteren im Zu-
sammenhang mit pro-kurdischen Vereinen und Versammlungen aufgetreten, habe als Journalist über die Kurdenproblematik berichtet und einen Aufruf an die Bundesregierung zur Aufhebung des PKK-Verbots mit unterzeichnet. Auf seiner Homepage zeige er Fotos vom Besuch einer New-
roz-Feier in der Türkei, auf denen Personen mit hochgehaltenen Öcalan-Bildern zu sehen seien. Diese nicht verbotenen Aktivitäten waren nach Ansicht der ermittelnden Beamten als Unterstüt-
zung einer verbotenen Vereinigung zu bewerten. Brauns habe „durch die Art der Berichterstattung eine psychische Unterstützung“ geleistet und trete als Organisator von Veranstaltungen auf, bei denen er „eng mit PKK-Aktivisten in Berührung gekommen“ sei. Diese Tätigkeiten begründeten sogar den Verdacht einer führenden Funktionärsstellung in der PKK oder einer ihrer Nachfolge-
organisationen.

Es ist nicht das erste Mal, dass politisches Engagement als Anlass genommen wird, um polizeiliche oder geheimdienstliche Maßnahmen gegen kritische Gruppen oder Einzelpersonen einzuleiten. Er-
innert sei an dieser Stelle nur an die 2007 bekannt gewordenen Ermittlungen gegen verschiedene linke Aktivisten und Aktivistinnen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (vgl. auch Peer Stolle, Grundrechte-Report 2008, S. 42 ff. und Wolfgang Kaleck, ebenda, S. 170 ff.).

Zehn relevante Telefongespräche

Bei den Ermittlungen wurden drei E-Mail-Accounts, zwei Mobilfunk- und ein Festnetzanschluss für teilweise mehr als fünf Monate komplett überwacht. Die Daten von drei Bankkonten von Brauns Mutter wurden abgefragt. Brauns selbst wurde über ein Jahr lang zur polizeilichen Beob-
achtung ausgeschrieben. Mehr als 3.000 Einzelverbindungen wurden aufgezeichnet, wovon aber nur etwas über 100 Telefongespräche als relevant eingestuft und in den Akten protokolliert wur-
den. Mitgelesen wurden 5.301 E-Mails, wovon lediglich acht- neben ein paar regelmäßig empfan-
genen Newslettern – Eingang in die Akte als „verfahrensrelevant“ gefunden haben. Die „Relevanz“ erschöpfte sich dabei beispielsweise in Gesprächen über die Reise von Menschenrechtsdelegatio-
nen in den türkischen Teil Kurdistans, das von der Bundesregierung unterstützte llisu-Staudamm-
projekt und die damit verbundene Zerstörung der kulturhistorisch bedeutsamen Stadt Hasankeyf, den Austausch über aktuelle politische Ereignisse, die Wohnungssuche oder ein Treffen zum Mit-
tagessen in der Polizeikantine.

Mehrere Telefonate betrafen allerdings direkt Brauns journalistische Tätigkeit. Zusätzliche grundrechtliche Brisanz erlangte die Überwachung auch durch die Anstellung Brauns als wis-
senschaftlicher Mitarbeiter bei der innenpolitischen Sprecherin der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke. Gespräche darüber schienen für die Ermittler von besonderem Interesse. So wurden beispielsweise Telefonate mit einer Journalistin und der E-Mail-Verkehr mit der Abgeord-
neten Jelpke dahingehend ausgewertet, ob die Thematisierung der Tätigkeit und des derzeitigen Aufenthaltes eines bestimmten Beamten des Bundeskriminalamts (BKA) in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung nicht den Anfangsverdacht des Geheimnisverrats gem. § 353b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs begründen würde. Noch bevor der Fraktionsführung oder gar der Bundesregie-
rung die Kleine Anfrage vorlag, hatte der Münchner Staatsschutz bereits das BKA über die geplante Anfrage informiert. Der besondere Schutz von Journalisten und Abgeordneten vor staatlicher Überwachung, der seit dem 1. Januar 2008 auch in § 160a der Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt ist, wurde von den ermittelnden Beamten dagegen nicht problematisiert. So verwundert es auch nicht, wenn bei der Auswertung besonders hervorgehoben wurde, dass Brauns seine E-Mails mit seiner offiziellen Signatur „Wissenschaftlicher Mitarbeiter Büro Ulla Jelpke“ unterzeichnet.

Kriminalisierung von politischen Themenbereiche

Schließlich überlegten die ermittelnden Beamten sogar noch, ob man nicht eine Wohnungsdurch-
suchung bei Brauns durchführen sollte. Da aber die Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte erbracht hatten, die den Tatverdacht hätten erhärten können, verwarf man diese Idee nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder. Nach ca. 16 Monaten wurden die Ermittlungen Anfang 2008 end-
lich eingestellt und der Betroffene benachrichtigt.

Dieses Verfahren macht deutlich, wie schnell man auf Grund seiner politischen Tätigkeit in das Vi-
sier von Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten geraten kann. Die schon erwähnten Terro-
rismus-Verfahren der letzten Jahre können damit nicht als einmalige Fälle angesehen werden, son-
dern stehen beispielhaft für ein politisches Strafrecht, durch das Grundrechte regelmäßig suspen-
diert und politisch missliebige Personen verfolgt werden. Die Folgen einer derart intensiven Aus-
forschung der Privatsphäre werden von den ermittelnden Beamten scheinbar nicht mitgedacht – oder sie sind erwünscht. Dies gilt auch für die verfassungsrechtliche Brisanz, die sich aus einer Überwachung der Arbeit von Parlamentsabgeordneten und Journalisten durch die polizeiliche Exekutive ergibt.

Peer Stolle


Till Müller-Heidelberg/Ulrich Finckh/Elke Steven/Moritz Assall/Marei Pelzer/Andrea Würdinger/ Martin Kutscha/Rolf Gössner und Ulrich Engelfried (Hg.), Grundrechte-Report 2009. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main 2009, 115 ff.

Überraschung

Jahr: 2006
Bereich: Internationales

Referenzen