Flusslandschaft 1953

Zensur

Am 9. Juni verabschiedet der Bundestag das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, das jetzt wieder so genannte „Schund- und Schmutzgesetz“, wie das vergleichbare und höchst umstrittene Gesetz aus dem Jahre 1926 lautete. Das Gesetz schafft eine Liste, in die Schrif-
ten aufgenommen werden, die „geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden“. Darunter ver-
steht es unsittliche, sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften. Zur Ent-
scheidung über die Aufnahme in die Liste wird die Bundesprüfstelle (BPSt) beim Bundesminister des Innern gegründet. Der § 5, Abs. 2 GjS lautet: „Nach Bekanntmachung (also Aufnahme einer Schrift in die Liste jugendgefährdender Schriften) ist eine geschäftliche Werbung durch Auslegen oder Aushängen der Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufsraumes oder an anderen allgemein zugänglichen Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurfsendungen oder andersar-
tige Übermittlung von Werbematerial, untersagt.“ Damit beginnt auch die systematische Verhinde-
rung von Werbung für und Bevorratung von Erzeugnissen, deren Benutzer Erwachsene sind. Man spricht von „unsichtbarer Zensur“. Es kommt aber selbstverständlich auch zu direkten Zensurmaß-
nahmen und Verboten. (Gibt es Fälle in München? Gibt es Proteste dagegen?) Siehe auch „Zensur“ 1950.

Überraschung

Jahr: 1953
Bereich: Zensur