Flusslandschaft 1958

Bürgerrechte

Schon in seinem „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Mei-
nungsfreiheit als „schlechthin konstituierend“ für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (BVerfGE 7, 198 ff.). Geschützt werden durch dieses Grundrecht sowohl Werturteile als auch Tat-
sachenmitteilungen, „weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen“ sind (BVerfGE 61, 8). Das heißt im Umkehrschluss, dass „bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen“ wie z.B. die Leugnung des Holocaust nicht geschützt sind (und in diesem Fall in Deutschland sogar gemäß § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stehen).

Nachdem aufgeflogen ist, dass ein Polizeibeamter sein Gehalt mit dem Verkauf von Akten aus dem Polizeipräsidium aufbessert, wird auch bekannt, dass die Münchner Polizei eine ausgesprochen umfangreiche Sammlung von Dossiers vieler Münchner Bürgerinnen und Bürger besitzt.1

Anfang der 50er Jahre kam es bei den Auseinandersetzungen um die Betriebsverfassung oder zum Erhalt der Montanmitbestimmung zu politischen Streiks. Im März 1958 beschließen Gremien der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV), im Falle der Atombewaffnung der Bundeswehr zum Generalstreik aufzurufen. Rechtsanwalt Konrad Kittl betrachtet diese Absicht im Spannungsfeld von Verfassungsgebot des Grundgesetzes und schlechter Verfassungswirklich-
keit.2 Bis ins neue Jahrhundert bleibt die Debatte um den politischen Streik ein Tabuthema.


„… und bei der Münchner Polizei – ‘Leut, da hab i a mittlere Ruhestörung bei einer vornehmen Party – nehmts eure Gummischläuch, heut mach ma uns an lustigen Abend!’“3

Siehe auch „Lebensart.“


1 Siehe „Geschäft mit Geheimakten“ von Karl Stankiewitz.

2 Siehe „Wir müssen uns nicht einbilden, wir hätten es schon geschafft“ von Konrad Kittl.

3 Zeichnung von Max Radler im Simplicissimus 20 vom 17. Mai 1958, 314.